Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.05.2015 zum Streikbrechereinsatz von Postbeamten ist tendenziell arbeitgeberfreundlich!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am gestrigen Tage (Dienstag, den 26. Mai 2015) hat das Arbeitsgericht Bonn den Antrag der Gewerkschaft Ver.di auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Einsatz von verbeamteten Postlern während des Streiks von Postbeschäftigten abgewiesen (Az.: 3 Ga 18/15).

Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt auf die Mitteilung des Arbeitsgerichtes Bonn zum Thema, die auf der „DATEV“-Homepage gepostet steht:

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=173586 !

Dieses Urteil halten wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) auf den ersten Blick besehen für lebensfremd. Wie soll denn bitteschön festgestellt werden, ob die Postbeamtinnen und Postbeamten letztendlich nicht doch latent zum Streikbrecherdienst gezwungen werden oder im vorliegenden Fall gezwungen worden sind.

Die Gewerkschaft Ver.di hat angekündigt, Berufung dagegen einlegen zu wollen.

Dazu ist sie auch gut beraten.

Wir werden zur gegebenen Zeit uns mit dieser arbeitgeberfreundlichen „Rechtsprechung“ befassen und Punkt für Punkt darauf eingehen!

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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