„CAUSA OHLEN“: Und wieder einmal ist der Kassendieb Franz-Josef Ohlen vor die juristische Pumpe gelaufen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute erreichte uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) wieder AKTUELLES zur „CAUSA OHLEN“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-ohlen/). Der Kassendieb Franz-Josef Ohlen, der seinerzeit unsere komplette AK-Kasse unterschlagen hat und uns diesbezüglich noch Verfahrenskosten schuldet, ist wieder einmal (zum X-ten Mal) vor die „JURISTISCHE PUMPE“ gelaufen!

Dieses Mal wieder beim Landgericht Aachen. Die Klicks auf die nachstehenden Links führen Euch direkt zu den jüngsten Beiträgen auf unserer Homepage zum Thema:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/02/03/causa-ohlen-landgericht-aachen-sieht-fuer-den-kassendieb-franz-josef-ohlen-keine-aussicht-auf-erfolg-zu-dessen-beabsichtigter-rechtsverfolgung/

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/02/06/der-kassendieb-franz-josef-ohlen-konnte-das-landgericht-nicht-auf-sein-narrenschiff-holen/ !

Mit Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19. Februar 2016 (Eingang hier heute) werden der „Kassendieb“, „Dummschwätzer“, „Prahlhans“, „Münchhausen“ etc. pp., nämlich Franz-Josef Ohlen und dessen Rechtsanwältin, die namentlich nicht genannt werden will, mehr als deutlich in die sogenannten „juristischen Schranken“ verwiesen. Der unterzeichnende AK-Koordinator, der in allen Klageversuchen des Franz-Josef Ohlen, die allesamt bei dem Amts- und Landgericht Aachen in einem Zeitraum von 5 Jahren abgewiesen worden sind, hat sich hierbei keines Advokaten bedienen müssen. Dies besonders deshalb nicht, weil die Rechtslage eindeutig war und ist und der Artikel 5 Abs. 1 GG noch Bestand hat, auch wenn viele dies nicht wahr haben wollen!

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Wir lassen nachstehend das Landgericht Aachen sprechen, in dem wir dessen Beschluss nachstehend zitieren:

„Landgericht Aachen Aktenzeichen: 8 O 470/16

 

Beschluss

In dem Rechtsstreit Ohlen gegen Engelhardt

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 18.12.2015 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Beleidigungen geltend.

Der Arbeitskreis Gewerkschafter/Innen Aachen betreibt eine Webseite www.ak-gewerkschafter.de. Auf deren Homepage ist ein Link „CAUSA OHLEN“. Auf der entsprechenden Seite zu diesem Link wird der Kläger u. a. als ´Lügenbaron, Großmaul, Kassendieb´ bezeichnet. Mehrere Posts sind der Klageschrift beigefügt. Der Kläger wurde in dem Verfahren 609 Js 1344/11 seit dem 16.03.2012 rechtskräftig wegen Unterschlagung des Kassenbestands der Gewerkschaft zu 120 Tagessätzen verurteilt. Auch wurde er im Jahr 2013 wegen falscher Versicherung an Eides statt rechtskräftig verurteilt. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei für diesen Inhalt nach den §§ 55 RSTV und 7 TMG verantwortlich. Die Äußerungen stellten Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB und Persönlichkeitsverletzungen im Sinne des § 823 BGB dar.

Zunächst war über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, vor welchem Hintergrund er einen Anspruch auf Entfernung eines ´Links bzw. Seiten zur Causa Ohlen insgesamt´ von der Homepage www.ak-gewerkschafter.de haben sollte. Es kommen lediglich einzelne Teile der veröffentlichten Inhalte als Persönlichkeitsverletzungen des Antragstellers infrage. Hierauf ist der Antragsteller mit Verfügung vom 29.01.2016 hingewiesen worden. Eine weitere Substantiierung erfolgte nicht. Der durch den Antragsteller eingereichte Schriftsatz vom 15.02.2016 enthält keinen über die Klageschrift hinausgehenden Vortrag.

Unabhängig hiervon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller Unterlassung hinsichtlich der genannten Ausdrücke nicht verlangen kann. Die Bezeichnungen ´Großmaul´ und ´Blender´ stellen schon keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Vorschrift ist es erforderlich, dass der Täter seine Missachtung oder Nichtachtung kundtut. Erforderlich ist also, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das zuschreiben in negativer Qualität ganz oder teilweise abgesprochen, ihm mit anderen Worten also eine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser Aspekte attestiert wird (vgl. BGH 36, 148). Eine Beleidigung ist es deshalb, wenn der Betroffene ein unsittliches oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen oder angesonnen wird oder wenn ihm sonst moralische Integrität generell oder in eine bestimmte Richtung abgesprochen wird. Eine Beleidigung liegt ferner in dem eine Missachtung des anderen als ein vernünftiges Wesen ausdrückenden Vorwurf elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten (Anmerkung des zitierenden Koordinators: Der Satz ist nicht komplett und kann deswegen auch nur in vorliegender Fassung hier zitiert werden!). Nicht ausreichend für § 185 sind jedoch bloße Unhöflichkeit und Taktlosigkeit, sofern sie nicht wegen der besonders groben Form als Ausdruck der Missachtung erscheinen. Auch Belästigungen, unpassende Scherze, vor Parteien und Ähnliches sind eine Beleidigung nur bei hinzukommen besonderer Umstände, welche die Ansicht von der Minderwertigkeit des Betroffenen ausdrücken. Allgemein gilt, dass es nicht Aufgabe des § 185 StGB sein kann, den einzelnen vor bloßen Ungehörigkeiten zu schützen. Zu beachten ist ferner, dass nicht jede Verletzung von Persönlichkeitsrechten auch schon eine Ehrverletzung darstellt. § 185 StGB schützt nur einen speziellen Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht aber dieses selbst, weshalb eine Missachtung der Persönlichkeit nur dann eine Beleidigung ist, wenn der andere damit gerade in seiner Ehre im Sinne seines personalen Geltungswerts getroffen werden soll (Schönke/Schröder, StGB, § 185 Rn.2).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe war hier nicht von einer Beleidigung im Sinne der Vorschrift auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Äußerungen dem Kläger seinen Geltungswert absprechen wollen. Vielmehr ist hier von einzelnen bloßen Ungehörigkeiten auszugehen, die nicht von § 185 StGB erfasst werden.

Auch hinsichtlich der Bezeichnung als ´Kassendieb´ und ´Lügenbaron´ ist ein Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Ausweislich der unbestrittenen und durch die vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft Aachen bestätigten Behauptungen des Beklagten, wurde der Kläger sowohl wegen Unterschlagung, als auch wegen falscher Versicherung an Eides statt rechtskräftig verurteilt. Soweit in den Äußerungen daher teilweise ein Werturteil enthalten ist, tritt dieses hinter dem darin enthaltenen als wahr erwiesenen Tatsachenkern zurück. Soweit der Antragsteller in diesen Äußerungen die Erfüllung des objektiven Tatbestands der §§ 186 und 187 StGB sieht, so verkennt er, dass diese Vorschriften nur dann Anwendung finden, wenn die behaupteten Tatsachen unwahr sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

  1. Der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
  2. Das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
  3. Das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

Die sofortige Beschwerde ist beim Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Aachen, 19.02.2016

  1. Zivilkammer

gez. Potthoff                         gez. Keck                   gez. Harla

Vorsitzende Richterin       Richter am                 Richterin

am Landgericht                 Landgericht“

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Jetzt kann Ohlen ja weitergehen, wenn es ihm danach ist! Wir sind als AK solidarisch und gewappnet.

Erst wenn Ohlen die noch ausstehende Restschuldsumme zurückerstattet hat, geben wir Ruhe! Auch wenn es noch weitere 5 Jahre dauern sollte!

Seit Anfang Januar 2016 hat übrigens unser Kollege Dirk Momber das Impressum des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises (AK) inne. Und nach ihm erfolgt ein weiterer Wechsel!

UND EIN KASSENDIEB IST UND BLEIBT EIN KASSENDIEB! DAGEGEN HILFT AUCH KEIN VERSUCH, EIN „JURISTISCHES TOLLHAUS“ ZU INITIIEREN!

Für den AK Manni Engelhardt  -Koordinator- & Dirk Momber -V.i.S.d.P.G.-

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