Liebe Kololeginnen und Kollegen,
am gestrigen Tage (Samstag, der 13. August 2016) erhielt der unterzeichnende Koordinator des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises zur „CAUSA OHLEN“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa) die aktuellste Mitteilung des Oberlandesgericht Köln (OLG-Köln) zur Beschwerde des Kassendiebes Franz-Josef Ohlen gegen den für diesen negativ ergangenen Beschluss des Landgerichts Aachen (LG-Aachen).
Den jüngsten Beitrag zu diesem Thema hatten wir am 07. Juni 2016 gepostet. Diesen Beitrag könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen:
Und wie in diesem Beitrag von uns prognostiziert, wird der Kassendieb, Großmaul und Blender Franz-Josef Ohlen jetzt wohl wieder vor die „Juristische Pumpe“ laufen.
Jedenfalls hat das OLG-Köln ihm und seinem Rechtsanwalt einen sogenannten „Wink mit dem Laternenpfahl“ gegeben!
DAS IST DANN OHLENS 16. ANLAUF MIT DEM 4. ANWALT, DER IHM NICHTS BRINGEN WIRD! AUSSER SPESEN IST DANN FÜR IHN WIEDER NICHTS GEWESEN!
Das OLG-Köln hat mit Schreiben vom 11.08.2016 an Ohlen Anwalt, dessen Namen wir zur gegebenen Zeit und zur passenden Situation, wie bei den vorausgegangen 3 Advokatinnen und Advokaten geschehen, wieder veröffentlichen werden, diesem mitgeteilt, dass die Beschwerde des Ohlen beim OLG-Köln keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Schreiben liegt hier vor und wir zitieren es an dieser Stelle in seiner Gänze:
„Oberlandgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, Aktenzeichen: 15 W 26/16, Datum: 11.08.2016
Herrn Rechtsanwalt S….
Mönchengladbach
Ihr Zeichen: 276/16
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in Sachen Ohlen gegen Engelhardt
wird im Hinblick auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.2.2016 (8 O 470/15) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7.4.2016 auf Folgendes hingewiesen:
- Der mit Prozesskostenhilfe zu 2) geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner, aus der Homepage ak-gewerkschafter.de die Links bzw. Seiten zur ´Causa Ohlen´ insgesamt zu entfernen, dürfte schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Entfernung sämtlicher Inhalte dieser Links bzw. Seiten zusteht. Allenfalls kommt ein Anspruch auf Entfernung hinsichtlich solcher Inhalte in Betracht, die eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers enthalten und die dann unter Nennung der konkreten Verletzungsform aufgeführt werden müssen.
- Der mit dem Hilfsantrag (Antrag zu 3)) geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung bestimmter Äußerungen ist insoweit zu unbestimmt und damit ohne hinreichende Erfolgsaussicht, als der Antragsteller die Unterlassung ´ähnlicher Ausdrücke´ verlangt. Es ist weder anhand dieses Antrags noch der Begründung feststellbar, welche anderen Ausdrücke der Antragsteller damit meint, so dass ein entsprechender Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Soweit sich der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch konkret auf die Äußerungen ´Großmaul´ und ´Blender´ bezieht, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es sich hierbei nicht um Beleidigungen im Sinne von §§ 185 f. StGB, sondern lediglich um Ungehörigkeiten handelt. Auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die betreffenden Bezeichnungen auch vor dem Hintergrund der unstreitig bestehenden streitigen – teilweise gerichtlichen – Auseinandersetzung der Parteien betrachtet werden müssen, die auch dem durchschnittlichen Rezipienten der betreffenden Internetseite nicht verborgen bleiben kann.
Soweit sich der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch schließlich auf die konkrete Bezeichnung ´Kassendieb´ bezieht, handelt es sich auch hier im Hinblick auf die unstreitig erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch Strafbefehl vom 23.2.2012 (447 Ds 1033/11 AG Aachen) um ein Werturteil auf wahrer Tatsachengrundlage, welches weder die Grenze zur Formalbeleidigung noch zur Schmähkritik überschreitet.
- Der mit Antrag zu 4) geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der künftigen Veröffentlichung von Stellungnahmen Dritter zur ´Causa Ohlen´ im Internet ist schon nicht hinreichend bestimmt genug. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner für einen solchen Anspruch passiv legitimiert sein soll, nachdem er seit Januar 2016 nicht mehr für die Homepage ak-gewerkschafter.de verantwortlich ist. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Antragsgegner die Möglichkeit hat, auf die Gestaltung dieser oder anderer Internetseiten rechtlich oder tatsächlich Einfluss zu nehmen. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.4.2016 geltend gemacht hat, er wolle mangels weiterer Verantwortlichkeit des Beklagten für die Homepage www.ak-gewerkschafter.de daneben gesamtschuldnerisch Herrn Dirk Momber in Anspruch nehmen, hat das Landgericht über eine solche beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem angefochtenen Beschluss noch gar nicht entschieden. Darüber hinaus gilt auch hinsichtlich dieses Unterlassungsantrags zu 4), dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass Dritte jegliche Stellungnahme zu der ´Causa Ohlen´ zu unterlassen haben, sondern allenfalls insoweit, als es sich um persönlichkeitsverletzende Inhalte handelt, die im Einzelfall unter Aufführung der konkreten Verletzungsform darzustellen sind.
- Mangels Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers auch hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie einer Geldentschädigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Onderka
Richterin am Oberlandesgericht“
Jetzt muss der Kassendieb sich klar entscheiden, ob er seinem Anwalt den Auftrag zur Rücknahme der Beschwerde gibt oder einen kompletten ´Absturz´ in Kauf nehmen will.
In seiner Haut möchten wir nicht stecken, zumal wir unsere Restschuldsummen-Forderung gegen ihn an ein namhaftes INKASSO-BÜRO abgetreten haben.
Wir bleiben am Thema dran und werden zur gegebenen Zeit weiter berichten.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator- & Dirk Momber –V.i.S.d.P.G.-
Pingback: „CAUSA OHLEN“: Christa Lenz kommentiert den „juristischen Wink mit dem Laternenmast“ des OLG an den Kassendieb Franz-Josef Ohlen! | Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen
Liebe Kolleginnen und Kollegen des Gewerkschafterkreis in Aachen,
mit Kommentar vom 13.9.16 hatte ich dem Kassendieb Franz-Josef Ohlen den Totalabsturz vorausgesagt.
Mittlerweile sind zwei Monate nach der Zwischenbescheidung vergangen und der Beschluss des Oberlandgerichts in Köln scheint noch nicht bei euch eingetroffen zu sein. Dies folgere ich aus der Tatsache, dass eine entsprechende Mitteilung auf eurer Webseite noch nicht zu lesen stand.
Mein Verdacht dazu ist der, dass möglicherweise Post des Oberlandgerichts zu euch auf dem Postweg verloren gegangen ist!?
Anzuraten bleibt mir deshalb, dass ihr euch vielleicht schriftlich danach erkundigt, wo der Beschluss bleibt?
Dieser Beschluss gehört nämlich unbedingt in seiner Gänze veröffentlicht. Er soll als abschreckendes Beispiel für alle Kassendiebe stehen, die zu Offenbarungseiden gezwungen wurden, somit als mittellos gelten und die Justiz mit immer neuen Anträgen auf Prozesskostenhilfe kontaktieren, auch wenn diese noch so sinnlos sind!
Das ist nämlich eine Zumutung für alle Steuerzahler!
In Solidarität Klaus-Friedel Klär