„CAUSA MOMBER“: Und wieder einmal schlägt Kollege Dirk Momber zurück!

Liebe Kolleginne und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) hatten wir Euch versprochen, sobald sich wieder etwas in der „CAUSA MOMBER“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-momber/) tun wird, darüber zu berichten. Bekannt ist ja, dass das „FERNGUTACHTEN“ (Schlechtachten), welches der 13. Senat des Landessozialgerichts NRW (LSG-NRW) in Auftrag gegeben hatte, bei Dirk Momber eingetroffen ist, wie wir es mit Beitrag vom 14.10.2015 berichteten. Diesen Beitrag könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link noch einmal auf- und in Erinnerung rufen: http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/10/14/causa-momber-es-geht-mit-faulen-eiern-weiter-die-schmeissen-wir-aber-aus-dem-nest/ ! Jetzt hat Dirk reagiert und 1. eine weitere Verfassungsgerichtsbeschwerde eingereicht und 2. das „FERNGUTACHTEN“ detailliert zerpflückt. Die daraus resultierende Stellungnahme wird jetzt dem 13. Sensat des LSG-NRW in Essen überstellt werden. Nachstehend haben wir die Verfgassungsgerichtsbeschwerde des Kollegen Dirk zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet. Dabei haben wir zunächst  die Namen der Gutachter/Innen mit einem N.N. anonymisiert. Spätestens nach der kommenden mündlichen Weiterverhandlung vor dem 13. Senat des LSG-NRW können und werden wir diese durch die tatsächlichen Namen der handelnden Personen ersetzen! Versprochen ist und bleibt versprochen! Dirk bekommt von unserem Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) jegliche Unterstützung!!! Wenn Ihr die Beschwerde lest, dann wird sie Euch vor Augen führen, dass es ein „Juristisches Tollhaus in der Bananenrepublik Deutschland“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=juristisches+tollhaus+in+der+bananenrepublik+deutschland) in der Tat gibt!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

Dirk Mombers Schriftsatz:

„Dirk Momber, Stestertstraße 81, B-4731 Eynatten-Raeren, den 22.10.2015

-EINSCHREIBEN & RÜCKSCHEIN-

An das

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde des Dirk Momber (Anschrift wie oben) wegen Verletzung der Artikel 1, Abs. 1 GG.; Artikel 2, Abs. 2 GG. und Artikel 19 GG. durch das Landessozialgericht NRW (LSG-NRW)

Aktenzeichen des LSG-NRW (13.Senat): L 13 SD 135/10(VNR: 101623)

Hiermit wird gegen die Vorgehensweise des LSG-NRW (13. Senat) wegen Verstoßes gegen die v. g. Artikel des GG der Bundesrepublik Deutschland form- und fristgerecht Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde eingelegt.

Sachverhalt:

Das LSG-NRW (13. Senat) gab mit Aufforderung vom 16.05.2014 ein Gutachten in Auftrag.

Die Gutachter waren:

Hauptgutachter: Universitätsprofessor Dr. med. N.N.,

Nebengutachter/Innen: Dr. med. N.N.,

Dr. med. N.N.,

Zu der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwalt, Herr N.N., weder durch das LSG-NRW (13. Senat) weder gehört, noch gefragt. Lediglich wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG-NRW (13.Senat) am 05.07.2013 gefragt, ob er sich zwecks einer weiteren Begutachtung in eine stationäre Einrichtung begeben würde, wenn er sich diese aussuchen dürfe. Diese Tatsache wurde durch das LSG-NRW (13. Senat) nicht protokolliert, was eine Strafanzeige nach sich zog.

Zeugen dafür:

  1. Rechtsanwalt N.N.,
  2. Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen,
  3. Hubertine Momber, Stestertstraße 81, B-4731 Eynatten-Raeren und der Beschwerdeführer selbst.

Als das LSG-NRW (13. Senat) auf die ambulante Begutachtung durch die drei v. g. Gutachter hinwies, lehnte der Beschwerdeführer diese ab.

Die Begutachtung wurde trotzdem per „FERNGUTACHTEN“ durchgeführt.

Am 06.10.2015 erreichte den Beschwerdeführer das „GUTACHTENPAKET“!

Dieses Ferngutachten ist in seinen Abteilen nicht verfassungskonform.

Diesbezüglich wird auf folgende markante Begutachtungspunkte hingewiesen:

Der Gutachter Professor Dr. med. N.N. stellte direkt auf Seite 3 seines Hauptgutachtens fest, dass er nach Aktenlage die Einschätzung eines GdB in dem Bescheid vom 23.11.2012 keine Paresen der Arme und der Beine attestieren könn. Diese Einschätzung hätte Herr Dr. N.N. 2012 getroffen. Dazu ist zu sagen, dass Herr Dr. N.N. ein Gutachten ohne gegenständige Untersuchung, nur nach Anamnese, im Jahre 2000 durchführte. Diese Untersuchung wurde 12.09.2000 durchgeführt und durch den Beschwerdeführer abgebrochen! Im Bestreitensfalle Zeugnis der Frau Hubertine Momber, Stetstertstr. 81, B-4731 Eynatten-Raeren.

Erstaunlich ist die Tatsache, dass Herr Dr. N.N. den Vater des Beschwerdeführer, Peter Momber, sechs Jahre vor dessen Ableben für tot und den Beschwerdeführer aufgrund dessen für psychisch krank erklärte.

Das Absprechen der zwingenden Rollstuhlbenutzung des Beschwerdeführer ist ein Fantasieprodukt des Gutachters, das nur deswegen zustande gekommen zu sein scheint, weil hier keine gegenständige Begutachtung stattgefunden hat und das Gutachten nur auf Vordergutachten gestützt wird.

Dies setzt sich dann auch fort in der Tatsache, dass eine Einschätzung abgegeben wurde, die absurd ist, nämlich die Reduktion des Gesamt-GdB im Jahre 2008 auf 40 GdB. Auch hier stützt sich der Gutachter wieder auf das imaginäre Gutachten des Herrn Dr. med. N.N.. Das gipfelt in der Tatsache, dass auf Seite 5 des Gutachtens alle Merkzeichen „G“, „B“ und „AG“ rückwirkend auf das Jahr 2000 bestritten werden.

Hierbei bleibt besonders anzumerken, dass die Antwort des Marienhospitals vom 12.05.2014 auf die Anfrage des LSG-NRW (13. Senat) hin, nicht bei den Begutachtungen berücksichtigt wurde, wenn sie überhaupt weitergereicht wurde (Anlage I).

Frau Dr. med. N.N. setzt dem Ganzen noch eine „Krone“ auf, in dem diese auf Seite 2 ihres Gutachtens sich auf die Universitätsklinik Bonn, ohne gegenständige Untersuchung selbst durchgeführt zu haben, beruft und die intermittierende Porphyrie ebenfalls verneint!

Ebenfalls beruft diese sich auf einen Professor Dr. N.N. des Universitätsklinikums Bonn, den der Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen hat. Dieser habe eine posttraumatische Belastungsstörung, ebenso eine „klar abgrenzbare depressive Störung“ klar verneint. Hier bleibt anzumerken, dass Professor Dr. N.N. untergebene Ärztin mich in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie einweisen wollte.

Auch Frau Dr. med. N.N. zitiert auf Seite 5 ihres „Ferngutachtens“ wieder Herrn Dr. N.N., der in seinem Vordergutachten attestierte, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2000 an einem Nierentumor verstarb. Hier wird deutlich angemerkt, dass der Vater des Beschwerdeführers erst im Jahre 2006 durch die Folgen eines Motorradunfalles verstorben ist. Insoweit sei nochmals deutlich angemerkt, dass die Fabulierung des Dr. N.N. in dessen Vordergutachten, das bedenkenlos abgeschrieben wird, von bedeutsamen negativen Ausfluss für den Beschwerdeführer ist.

Soweit Frau Dr. med. N.N. Herrn Dr. N.N. auf Seiten 6 und folgende zitiert, sei vorab bemerkt, dass dieser den Beschwerdeführer selbst nicht untersucht hat, sondern dessen untergebene Ärztin die Untersuchung durchführte.

Die Schlussfolgerungen, die Herr Dr. N.N. aus dieser Begutachtung zieht, nämlich das der Beschwerdeführer schon vor seiner Verunfallung Medikamenten- und Drogenmissbrauch betrieben habe, ist an den Haaren herbeigezogen und zeigt deutlich auf, dass von einer objektiven Begutachtung keine Rede sein kann!

Zu den Ausführungen bezüglich der Untersuchung durch Herrn Dr. med. N.N. und dessen Vorschlag auf stationäre Begutachtung muss der guten Ordnung halber darauf verwiesen werden, dass Herr Dr. med. N.N. eine gegenständige Untersuchung im Beisein meines Sozialbetreuers Herrn Manfred Engelhardt nicht durchführen wollte. Aufgrund dessen brach der Beschwerdeführer die noch nicht richtig begonnene Untersuchung ab. Der dann danach an das Sozialgericht erfolgte Vorschlag auf stationäre Begutachtung (Einweisung in die Psychiatrie) ist als reiner Nachkarte-Akt dieses Gutachters zu bewerten. Was die Ausführungen der Frau Dr. med. N.N. in Bezug auf die Vorderbegutachtung der Frau Dr.med. N.N. anbelangt, verweist der Beschwerdeführer lediglich auf die Stellungnahme aus Februar 2010, die außerdem noch Ausführungen zu Dr. med. N.N. enthält in der Anlage II).

Soweit der Hauptgutachter sich u.a. auf Seite 8 der Fortsetzungsbegutachtung auf das Gutachten des Herrn Professor N.N. vom 26.11.2003 beruft, muss deutlich angemerkt werden, dass dieser den Beschwerdeführer zunächst zu einer gegenständigen Untersuchung eingeladen hatte, als dieser aber mitteilte, dass er nur in Begleitung seines Sozialbetreuers anreisen und sich auch in dessen Beisein untersuchen lassen würde, erstellte Professor N.N. ein sogenanntes „Ferngutachten“, das, wie nicht anders zu erwarten stand, die intermittierende Porphyrie verneinte.

So steht denn auch die Begutachtung des Herrn Dr. med. N.N. vom 05.05.2012, was die Feststellung der intermittierenden Porphyrie anbelangt, in direktem Widerspruch zu den Feststellungen des Professor N.N… Herr Dr. med. N.N. kommt dabei zu der Feststellung, dass Professor N.N. die Porphyrie-Werte des Beschwerdeführers nach unten nivelliert hat.

Augenfällig ist die Tatsache, dass auf Seite 17 des Hauptgutachtens angemerkt wird, dass die Seite 2 des Behandlungsberichtes der Median Klinik in Bad Berka vom 16.11.2001 offensichtlich verschwunden ist. Im Übrigen teilt der Beschwerdeführer mit, dass er die Median Klinik über die Intensivstation des Kreiskrankenhauses Blankenhein im einwöchigen Koma verlassen hat!

Mit großem Entsetzen hat der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass ihm im Universitätsklinikum Aachen, wie es auf Seite 20 des Folgehauptgutachtens zu entnehmen ist, eine genetische Analyse widerfahren ist, zu der er keine Zustimmung gegeben hatte. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber nicht in Kenntnis gesetzt, von schweige dazu befragt. Erst durch die Überstellung des Gutachtens erhielt er davon Kenntnis. Aus diesseitiger Sicht ist damit ein Straftatbestand erfüllt. Im Übrigen hätte dieser Gentest das genaue Gegenteil von dem ausweisen müssen, was jetzt daraus attestiert ist!

B e g r ü n d u n g :

  1. Artikel 1 GG ist verletzt, weil das LSG-NRW (13. Senat) in seiner Verfahrensweise in Bezug auf die Berufungsklage des Beschwerdeführers diesen in nicht mehr zu ertragenden Begutachtungen die Menschenwürde raubt. In mehr als 30 Begutachtungen musste sich der Beschwerdeführer immer wieder Medizinern stellen. Von einem erträglichen und menschenwürdigenden Maß kann hier keine Rede mehr sein. Objektiv betrachtet wurde seitens des LSG-NRW (13. Senat) bis zum heutigen Tage nie eine Krankenakte beigezogen.

 

  1. Artikel 2, Abs. 2 GG ist verletzt, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch das gesamte Prozedere des LSG-NRW (13. Senat), wie es bereits seit Jahren läuft, beständig verschlechtert. Der psychische Druck, der sich hier aufgebaut hat, ist unerträglich. Dies besonders, weil Stress ein Auslöser für Porphyrie ist!

 

Die Durchführung eines durch den Beschwerdeführer nicht bewilligten Gentest steht gegen die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers. Diese in den LSG-Berufungsprozess einfließen zu lassen, stellt auch einen Verstoß gegen Artikel 19 GG dar.

Zur Belichtung dieser Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde werden die Anlagen I) und II) und als Anlagenpaket III) das komplette Gutachten beigefügt.

Um positive Entscheidung wird gebeten.

gez. Dirk Momber“

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2 Antworten zu „CAUSA MOMBER“: Und wieder einmal schlägt Kollege Dirk Momber zurück!

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  2. Triton sagt:

    Hallo Dirk,
    herzlichen Glückwunsch zu Deinem Erfolg!
    Wir kennen es, egal welches SG-Verfahren, immer wieder fehlen Befunde, Entlassberichte usw.
    Immer wieder werden Gutachten nach Aktenlage erstellt.
    Immer wieder wird seitens der Gutachter versucht, Begleitpersonen auszuschließen (aber hierfür gibt es ja mittlerweile auch Urteile).
    Gen-Analyse ist schon ein Hammer ohne Einwilligung.
    Häufig wird von den Behörden behauptet – gelogen – das Einwilligungen jeglicher Art vorliegen.
    Jahrelanger Kampf in den Instanzen….

    Schau mal auf die angegebene Homepage, Du wirst sehr viele Gleichgesindte noch finden. Evtl. können wir Dich auch dort begrüßen.

    Ich drücke Dir die Daumen,

    viele Grüße
    Triton

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