ZUSATZVERSORGUNG: Dr. Fischer nimmt qualifiziert zu einem FAZ-Artikel zum Thema vom 24.07.16 Stellung!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) ist das Thema „ZUSATZVERSORGUNG des öffentlichen Dienstes“ ein Dauerbrenner, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link in der entsprechenden Kategorie auf unserer Homepage aufrufen könnt:

http://www.ak-gewerkschafter.de/category/zusatzversorgung/ !

Einer der hochkarätigen Experten zum Thema, dem wir auf unserer Homepage einen festen Platz eingeräumt haben, ist Herr Dr. Friedmar Fischer (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=friedmar+fischer), der mit Herrn Werner Siepe absolut qualifizierte Beiträge zum Thema liefert.

So ist dies auch am gestrigen Tage zu einem in der FAZ erschienenen Artikel geschehen, der betitelt ist mit:

„Zankapfel Zusatzversorgung“

Diesen Artikel könnt Ihr direkt durch den Klick auf den nachstehenden Link online auf der Homepage der FAZ aufrufen:

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/vermoegensfragen/hoehere-zusatzrente-im-oeffentlichen-dienst-wann-und-wie-hoch-14352823.html !

Den Kommentar des Herrn Dr. Fischer dazu haben wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage und in die Kategorie „ZUSATZVERSORGUNG“ gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Dr. Friedmar Fischer teilt mit:

„24.7.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Grundsatzurteilen (Az: IV ZR
74/06 vom 14.11.2007 und Az. IV ZR 9/15 vom 09.03.2016) festgestellt,
dass die Tarifautonomie (Artikel 9 GG) dort ihre Begrenzung findet, wo
gegen andere Grundrechte (z. B. Verletzung des Gleichheitssatzes nach
Artikel 3 GG) verstoßen wird.

Die Tarifparteien haben sich höchstrichterlich zwei Mal deutlich sagen
lassen müssen, dass die von ihnen getroffenen Übergangsregelungen für
Rentenanwartschaften zum 31.12.2001 der renten*/_fernen_/* Versicherten
(d.h. Versicherte, die am 01.01.2002 noch nicht das 55. Lebensjahr
vollendet hatten) verfassungswidrig sind, da sie gegen Artikel 3 des
Grundgesetzes verstoßen.

Es waren wohl nicht sachlich–systematische Aspekte, sondern eher
kostenbezogene Gesichtspunkte, die die wesentlichen Akteure als
Richtschnur für die durch das BGH-Urteil 2007 erzwungene Neuregelung der
sog. rentenfernen Startgutschriften vom 30.05.2011 gewählt haben.

Der BGH (IV ZR 9/15 vom 09.03.2016, RdNr. 40) setzt einer
„kostenorientierten“ Neuordnung der Zusatzversorgungssatzung eine
deutliche Begrenzung entgegen:

Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der
Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als
angemessen empfundenes Maß zu beschränken, kann bei der Rechtfertigung
einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich
genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung
verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen./

Ein ausführlicher F.A.Z. Artikel in den Ausgaben vom Sa/So
23./24.07.2016 beschreibt die Sichtweise einer großen überregionalen
Tageszeitung in Bezug auf den „*Zankapfel* *Zusatzversorgung“ *(siehe
Online-Version mit zugehörigem Link auf

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/vermoegensfragen/hoehere-zusatzrente-im-oeffentlichen-dienst-wann-und-wie-hoch-14352823.html

Die F.A.Z. ergänzt damit ihre bisherigen ausführlichen Beiträge zur
*_Betriebsrente in der Privatwirtschaft *nun um einen Beitrag zur
*_Zusatzrente der nicht-beamteten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes_*.

Sie finden den obigen Link zur Online-Ausgabe der F.A.Z. auch auf der
Homepage:

http://www.startgutschriften-arge.de

Mit freundlichen Grüßen

Friedmar Fischer

24.07.2016

2 Anlagen *)

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Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim
Tel.: (07044) 90.98.94
E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de

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*) Anmerkung des AK: Wir haben uns aus redaktionellen Gründen lediglich für das Posten des Links zur Online-Version entschieden!

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