Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nunmehr ist uns die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.07.2012 mit dem Az.: 7 ABR 23/11 bekanntgeworden, die unser AK-Koordinator Manni Engelhardt nachstehend wie folgt kurz kommentiert:
Für die Arbeit der Betriebsräte hat das BAG mit seiner vorstehend genannten Entscheidung, nämlich was die Internetnutzung ohne Personalisierung für Betriebsräte anbelangt, Klartext gesprochen, den ich ausdrücklich begrüße.
Der Arbeitgeber der klagenden Betriebsräte verlangte von den Betriebsratsmitgliedern am Betriebsrats-PC eine personalisierte Anmeldung, was ich schlichtweg als „Willkürkontrolle“ des Arbeitgebers bezeichnen möchte. Hiergegen hatte der Betriebsrat bereits mit Erfolg bis zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg geklagt (Beschluss des LAG vom 04.03.2011 mit dem Az.: 10 TaBV 1984/10). Gegen diese Entscheidung des LAG legte der Arbeitgeber die sogenannte Rechtsbeschwerde beim BAG ein.
Hierzu muss allerdings noch angemerkt werden, dass das BAG den Arbeitgeber bereits 2010 (Beschluss vom 17.02.2010 unter dem Az.: 7 ABR 81/09) darüber belehrt hatte, dass dem Betriebsrat ein Internetzugang zusteht. Das macht deutlich, dass es sich hier um einen absolut nichtverständigen Arbeitgeber handelt, der den „Chef im Haus – Standpunkt“ seinem Betriebsrat gegenüber deutlich heraushängen lässt.
Nunmehr hat das BAG diesen Arbeitgeber eines Besseren belehrt. Der Betriebsrat entscheidet über die Konfiguration seines PC´ s ausschließlich selbst. Dies bedeutet nach Auffassung des BAG, dass er, der Betriebsrat, einen Anspruch auf einen nichtpersonalisierten Internetzugang hat, und wie ich meine, auch unkontrolliert vom Arbeitgeber haben muss!
Das BAG folgert in seiner Entscheidung weiter, dass alle datenschutzrechtlichen Maßnahmen ausschließlich in die Sphäre des Betriebsrates fallen.
Diese Entscheidung, die das BAG hier zu Gunsten des Betriebsrates und seiner durch den Arbeitgeber nicht zu kontrollierenden Internetarbeit im Interesse der durch diesen zu vertretenen und betreuenden Kolleginnen und Kollegen, sprich der Belegschaft, hat präjudiziellen Charakter, da sie auf alle in der täglichen Praxis gleichgelagerten Fälle anzuwenden ist.
Aus diesem Grunde rufe ich an dieser Stelle alle Betriebs- und Personalräte, die von ähnlichen Kontrollier- Versuchen ihrer Arbeitgeber betroffen sind, dazu auf, sich die umfangreiche BAG-Entscheidung, zu der Euch der Klick auf den nachstehenden Link führt, zu eigen machen zu wollen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16235
Die betroffenen Personalräte in Bund, Ländern und Gemeinden können sich dabei sich auf die sogenannte analoge Anwendung dieser durchaus richtigen und einwandfreien Rechtsprechung berufen.
Viel Vergnügen beim Lesen der kompletten Entscheidung Euer
Manni Engelhardt –AK-Koordinator-