Beschluss der TdL-Mitgliederversammlung zur Urlaubsstaffelung nach Alter und zur Urlaubsübertragung

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

noch jüngst hatten wir einen Artikel zum BAG-Urteil vom 28. März 2012 mit dem Az.: 9 AZR 529/10 veröffentlicht, der auch mehrfach kommentiert worden ist: http://ak-gewerkschafter.com/2012/03/22/bag-urteil-altersabhangige-staffelung-der-urlaubsdauer-im-tvod-verstost-gegen-agg/.

Nunmehr hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ihren „Senf“ zu dieser höchstrichterlichen Entscheidung gegeben, den die Gewerkschaft Ver.di (Bundesverwaltung) veröffentlicht und entsprechend kommentiert hat. Hierbei ist beachtlich, dass Ver.di erklärt, dass die schriftliche Begründung zu dieser BAG-Entscheidung vom 20.März 2012 noch nicht vorliegt, und somit noch keine Gespräche diesbezüglich zwischen Ver.di und der TdL stattfinden konnten.

Den kompletten Artikel haben wir zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme in seiner Gänze auf unsere Homepage gepostet. Wir werden mit Interesse die Weiterentwicklung in der Sache verfolgen. Besonders werden wir den Ausfluss der kommenden Gespräche zwischen der TdL und der Gewerkschaft Ver.di zur Sache belichten und bewerten.

Mit kollegialen Grüßen für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat auf ihrer Mitgliederversammlung vom 19. April 2012 zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 zur Unwirksamkeit der Altersstaffelung des Erholungsurlaubsanspruchs in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD auf den Bereich des TV-L folgenden Beschluss gefasst:

„Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 festgestellt, dass die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter in § 26 TVöD gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstößt. Da die Tarifvertragsparteien des TV-L in § 26 eine gleichlautende Vorschrift vereinbart haben, strebt die TdL eine rechtskonforme Neufassung des § 26 TV-L an. Nach Vorliegen und Auswertung der Urteilsgründe sollen deshalb der Sprecher der Mitgliederversammlung und der Geschäftsführer zeitnah Vorgespräche mit den Gewerkschaften aufnehmen, ob bereits vor den Anfang 2013 anstehenden Tarifverhandlungen eine Vereinbarung einer diskriminierungsfreien Urlaubsregelung möglich ist, die die Interessen sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigten berücksichtigt. Diese Vereinbarung soll auch die Urlaubsansprüche der Jahre 2011 und 2012 umfassen. Durch den für eine Neuvereinbarung notwendigen Zeitbedarf sollen den Beschäftigten jedoch keine Nachteile entstehen. Für einen sich danach eventuell ergebenden, über § 26 TV-L in der jetzigen Fassung hinausgehenden Urlaubsanspruch für das Jahr 2011 wird deshalb der Übertragungszeitraum bis zum 30. Juni 2013 verlängert; entsprechendes gilt für gleichlautende tarifvertragliche Urlaubsregelungen.“

Da die schriftliche Begründung des BAG-Urteils vom 20. März 2012 noch nicht vorliegt, haben noch keine Gespräche mit der TdL zu dieser Frage stattgefunden.

Zu der *arbeitsrechtlichen* Bedeutung des TdL-Beschlusses zur Verlängerung des Urlaubsübertragungszeitraums für Urlaubsansprüche aus 2011 ist auf Folgendes hinzuweisen:

– Da es sich um einen einseitigen Beschluss *einer* Tarifvertragspartei handelt, bleibt der Tarifvertrag, also hier die Regelung zur Urlaubsübertragung in § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L, *unverändert* gültig. Demnach müssen erstens gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe für eine Urlaubsübertragung vorhanden gewesen sein und musste zweitens der übertragene Urlaubsanspruch grundsätzlich bis zum 31. März 2012 angetreten worden sein (vergl. auch Ziffer 3 Buchst. b letzter Spiegelstrich unserer Rundmail vom 23.03.2012). Damit hat der Beschluss der TdL-Mitgliederversammlung *keinerlei arbeitsrechtliche Bedeutung*.

– Allerdings können vom Tarifvertrag abweichende, für die Beschäftigten günstigere Regelungen durch einseitige Arbeitgeberregelung oder durch betriebliche Übung (aber nicht durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung!) getroffen werden (vergl. ebenfalls Ziffer 3 Buchst. b letzter Spiegelstrich unserer Rundmail vom 23.03.2012). Solche Arbeitgeberregelungen können aber *nicht* *durch die TdL* als Arbeitgeber*verband*, sondern *nur durch den jeweiligen Arbeitgeber* (in der Regel das jeweilige Bundesland) getroffen werden. Eine entsprechende Regelung zur Verlängerung des Übertragungs*zeitraums *bis zum 30. Juni 2013* *hat nach unserer derzeitigen Kenntnis das Land Baden-Württemberg mit einem Rundschreiben des Innenministeriums vom 23. April 2012 getroffen.

– Hinzukommen müsste allerdings noch eine Regelung des Arbeitgebers zu den Übertragungs*gründen*. Eine solche Regelung liegt unserer Kenntnis nach beim Land Niedersachsen mit einem Erlass des Finanzministeriums vom 07.02.2001 vor, der hinsichtlich der Übertragung von Resturlaub auf § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten verweist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich, wenn er nicht bis zum 30. September des Folgejahres angetreten wird; besondere Gründe für eine Übertragung des Urlaubs werden nicht gefordert.

– Nach allem verbleibt es daher dabei, dass wegen des Ablaufs des 31. März 2012 nur noch in Ausnahmefällen weitergehende Urlaubsansprüche für das Jahr *2011* geltend gemacht werden können. In den Fällen, in denen der jeweilige Arbeitgeber im Bereich des TV-L sowohl bezüglich des Übertragungszeitraums als auch bezüglich der Übertragungsgründe über den Tarifvertrag hinausgehende Regelungen getroffen hat bzw. trifft, ist der weitergehende Urlaubsanspruch wie sonst auch bei Urlaub *konkret* zu beantragen (s. Ziffer 2 unserer Rundmail vom 23.03.2012). Letzteres gilt insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres 2012, um im Falle der Ablehnung durch den Arbeitgeber ggfs. einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen zu können.

– Diese konkrete Beantragung weitergehender Urlaubsansprüche ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres 2012 auch für den Urlaubsanspruch aus *2012* erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Onno Dannenberg

Bereichsleiter Tarifpolitik öD
ver.di-Bundesverwaltung
Ressort 12

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