Befristung von Urlaubsansprüchen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anbei der Hinweis auf ein neues BAG-Urteil in der Angelegenheit „Befristung von Urlaubsansprüchen“, das sich gegen die Arbeitnehmer richtet, und durch den kommunalen Arbeitgeberverband sofort per Newsletter Nr.: 044-2011 rundgemailt worden ist! Einen Kommentar zu diesem Urteil können wir uns an dieser Stelle ersparen, spricht doch der Newsletter-Text der Kommunalen Arbeitgeber ganze Bände. Wir wünschen Euch dennoch viel Spaß beim Lesen, nach dem Motto: „Nicht ärgern, sondern wundern“.

Mit kollegialen Grüßen für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

 

Kommunaler Arbeitgeberverband
Nordrhein-Westfalen

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Newsletter  Nr. 044-2011 vom 17. August 2011

Befristung von Urlaubsansprüchen

Stichwort:
– Urlaubsansprüche Langzeiterkrankter müssen im Kalenderjahr genommen
werden!

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz muss der Erholungsurlaub im
laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des
Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2
Bundesurlaubsgesetz nur statthaft, wenn innerbetriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In einem solchen
Übertragungsfall muss der Urlaub dann in den ersten 3 Monaten des folgenden
Kalenderjahres gewährt und genommen werden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3
Bundesurlaubsgesetz).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. August 2011 – AZ 9 AZR 425/10
– nun entschieden, dass, wenn ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter
Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraumes so
rechtzeitig gesund wird, dass er in der verbleibenden Zeit bis zum 31.
Dezember seinen Urlaub nehmen kann, der aus früheren Zeiträumen stammende
Urlaubsanspruch erlischt.

Der Entscheidung lag die Klage eines Busfahrers zugrunde, der von Januar
2005 bis Juni 2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Er nahm
nach seiner Genesung erst im Jahr 2008 30 Tage Urlaub, welches seinem
jährlichen Urlaubsanspruch entsprach. Insoweit war er nach der
Rechtsprechungsänderung zum Urlaubsanspruch im Nachgang zu der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2010 in dem Rechtstreit Schultz-Hoff
– C – 520/06 – der Meinung, dass ihm noch insgesamt 90 Resturlaubstage aus
den Jahren 2005 bis 2007 zustehen würden. Die Klage hatte vor dem 9. Senat –
ebenso wie schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Das BAG hat
festgestellt, dass der vom Kläger erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 untergegangen ist. Mangels abweichender einzel-
oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahres
nicht genommene Urlaub, sofern k ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3
Bundesurlaubsgesetz vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen,
in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen –
wie z. B. aufgrund von Arbeitsunfähigkeit –  an der Urlaubnahme gehindert
ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Daraus
ergibt sich insoweit, dass, wenn der Arbeitnehmer also wieder gesund ist, er
die angesammelten Urlaubsansprüche im laufenden Kalenderjahr nehmen muss, um
diesen Verfall zu verhindern.

Zu beachten ist, dass diese neue Rechtsprechung nur für Urlaubsansprüche,
die de facto im Kalenderjahr hätten genommen werden können, gilt. Wenn also
ein Arbeitnehmer z. B. erst im Dezember wieder gesund wird und noch 80
Resturlaubstage angesammelt hat, können diese nicht komplett verfallen, da
der Arbeitnehmer diese tatsächlich nicht mehr per anno hätte nehmen können.

Vor diesem Hintergrund ist zum Jahreswechsel jeweils im Einzelnen zu prüfen
(insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Buchst. a)
TVöD), inwieweit übertragbare Urlaubsansprüche überhaupt noch bestehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die beigefügte
Pressemitteilung Nr. 64/11 des BAG.
 

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Dr. Bernhard Langenbrinck

Anlage(n):
Pressemitteilungen Nr. 064-11.doc
<http://www.kav-nw.de/kavnwGips/attachments/Pressemitteilungen_Nr._064-11.do
c>

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