BAG: Weihnachtsgratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt

Kommentar zum BAG-Urteil vom 08. Dezember 2010 mit dem Az.: 10 AZR 671/09 zur WEIHNACHTSGRATIFIKATION UND VERTRAGLICH VEREINBARTEM FREIWILLIGKEITSVORBEHALT

Von Manni Engelhardt
– AK-Koordinator –

Pünktlich zur Weihnachtszeit hat der 10. Senat des BAG sich einmal von der „Schokoladenseite“ gezeigt und bezüglich der Weihnachtsgratifikation zu Gunsten eines Arbeitnehmers entschieden. Obgleich das LAG in diesem Falle zu Ungunsten des Arbeitnehmers entschieden hatte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2009 / Az.: 2 Sa 470/09) war das BAG der Meinung, dass dem Kläger das Weihnachtsgeld zusteht, auch wenn der Arbeitgeber eine schriftliche Klausel im Arbeitsvertrag auf Widerrufbarkeit eingearbeitet hat.

Der seit 1996 bei dem Beklagten als Dipl.-Ing. beschäftigte Kläger hatte von 2002 bis 2007 Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbrutto-Entgeltes erhalten. Wegen der Wirtschaftskrise verwies der Beklagte jedoch auf die im Arbeitsvertrag fixierte Widerrufbarkeits-Klausel und zahlte in 2008 kein Weihnachtsgeld an den Kläger aus. Der zog vor das AG und das LAG gab dem Beklagten recht. Das BAG sah dies anders . Es gab dem Kläger im Revisionsverfahren Recht. Der Freiwilligkeitsvorbehalt (Widerrufbarkeitsklausel), der im Arbeitsvertrag fixiert war/ist, erschien dem Senat zu allgemein und somit zu mehrdeutig. Ein entsprechender Vorbehalt – so der 10. Senat – muss klar und verständlich im Sinne des § 307 BGB sein. Die vom Beklagten verwendete Klausel erschien dem BAG zu unklar und nicht eindeutig genug formuliert.

Da kann sich der betroffene Arbeitnehmer und Kläger freuen. Auch wenn kein vernünftig denkender Mensch an das Christkind glaubt, hat das BAG hier noch rechtzeitig vor Weihnachten ein Geschenk unter den Tannenbaum gelegt. Diese Entscheidung wird jedoch nach diesseitigem Dafürhalten nur in diesem Einzelfall Bestand haben; denn das BAG kann diese Angelegenheit nämlich im nächsten Fall auch ganz anders belichten. Hier ist jeweils die Einzelfallprüfung angesagt. Also ist diese Ausnahme von der Rechtsprechungsregel des BAG nur eine Bestätigung der Regel mehr in dieser Bananenrepublik Deutschland.

QUELLE: BAG vom 08.12.2010 mit dem Az.: 10 AZR 671/09 / BAG-PRESSEMITTEILUNG Nr.: 90/2010

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