BAG Urteil: Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TVÖD verstößt gegen AGG

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mitten in der Tarifauseinandersetzung im ö. D. (Bereiche Bund und Kommunen) erreicht uns ein für die arbeitenden Menschen positives Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Nunmehr hat das BAG klargestellt, dass die altersabhängige Staffelung bei der Urlausdauer im TVÖD gegen das AGG verstößt.

Nachstehend haben wir Euch den ersten Kommentar des Kollegen Michael Kötzing vom Ver.di-LB-NRW auf unsere Homepage gepostet. Dies haben wir gleichzeitig mit dem ersten Ver.di-Info hierzu verbunden. Der Unterzeichner wird sich in den kommenden Tagen mit diesem positiven BAG-Urteil auseinandersetzen, und es entsprechend kommentieren. Soviel jetzt schon dazu: Die altersabhängige Staffelung bei der Urlaubsdauer verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot und stellt eine Diskriminierung dar!

Das BAG war in seiner jüngsten Rechtsprechung nicht mehr als konsequent.

Wir wünschen Euch viel Spaß beim Lesen, und der Unterzeichner verspricht Euch, einen entsprechenden Kommentar zu erstellen.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Urteil Bundesarbeitsgericht: Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TVÖD verstößt gegen AGG

Analog auch auf den TV-L anwendbar

Mit Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 – stellte das Bundearbeitsgericht fest, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 TVÖD gegen §§ 1, 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG verstößt. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits am dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen, so das BAG.

Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÖD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalendertag 30 Arbeitstage beträgt.

Was ist jetzt zu tun?

Mit Hinweis auf dieses BAG-Urteil und unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist die zusätzlichen Urlaubstage geltend machen. Dies idealerweise direkt mit dem „Urlaubsantrittswunsch“ und alles noch in diesem Monat. Dieses Urteil ist analog auch auf den Tarifvertrag der Länder (TV-L) anzuwenden. Sie haben Fragen oder brauchen Unterstützung? Hilfe finden Sie in unseren ver.di Bezirken …

Weitere Informationen zu diesem und anderen Urteilen, zu uns und unseren Themen und Positionen und wo sie die ver.di Bezirke in NRW finden im Internet unter: www.nrw6.verdi.de

Mit kollegialen Grüßen

ver-di
Michael Kötzing
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Landesfachbereich Bund & Länder NRW
Karlstraße 123-127 | 40210 Düsseldorf

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8 Antworten zu BAG Urteil: Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TVÖD verstößt gegen AGG

  1. Marty sagt:

    ich bin gespannt, inwieweit die Arbeitgeber das in die laufende Tarifrunde rhetorisch einfließen lassen werden…

    http://dnzs-wirtschaft.blog.de/2012/03/22/urlaubsanspruch-darf-alter-geknuepft-13259805/

  2. Manni Engelhardt sagt:

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich hatte ja im vorstehenden Artikel über die Entscheidung des BAG mit dem Az.: 9 ATR 529/10 angekündigt, dieses Urteil kommentieren noch kommentieren zu wollen.
    Dies kann ich hier in der gebotenen Kürze tun, und somit auch dem Marty eine Antwort geben. Am heutigen Morgen sind die Tarifverhandlungen im öffentliche Dienst (Bund und Kommunen) zu Ende gegangen. Über deren Ergebnisse ich direkt nach Bekanntwerden heute Morgen einen Artikel für unsere Homepage geschrieben habe. Ich werde, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht auf die Tarifverhandlungsergebnisse hier im Detail eingehen. Muss aber hier bemerken, dass die Entscheidung des BAG zur Urlaubsstaffelung Eingang in diese Tarifverhandlung insoweit gefunden hat, wie alle bisherig Beschäftigten eine Besitzstandsgarantie erhalten haben, die 30 Tage Urlaub für alle bedeutet. Für neueinzustellende Kolleginnen und Kollegen soll es dann 29 Tage Urlaub geben, der ab dem 55. Lenensjahr auf 30 Tage aufgestockt werden soll. Ich hätte dafür plädiert: 30 Tage Urlaub für alle, weil dies der Entscheidung des BAG in der Sache zu 100 Prozent entsprochemn hätte. Ein Lob gilt hier dem Studentenwerk Aachen – A.ö.R.-, das noch vor Abschluß der Tarifverhandlung am heutigen Morgen in der März – Info 2012 des Geschäftsführers folgende Mitteilung schrieb:
    „Mehr Urlaub für Jüngere im öffentlichen Dienst – Gute Nachricht für unsere jungen Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst. Sie haben Anspruch auf bis zu vier Tagen mehr Urlaub im Jahr. Das Bundearbeitsgericht in Erfurt erklärte die altersabhängige Urlaubsstaffelung im TVöD für unwirksam. Damit steht allen Beschäftigten 30 Tage Urlaub zu.“
    Diese Veröffentlichung noch vor abgeschlossener Tarifverhandlung finde ich nicht nur als richtig und mutig, sondern auch beispielgebend für alle öffentlichen Arbeitgeber!
    Mit kollegialen Grüßen Euer Manni Engelhardt -AK-Koordinator-

  3. Cansel Ilguel sagt:

    Liebe Leute,

    in Zusammenhang mit der obigen Entscheidung des Gerichts stellt sich für die in meinem Betrieb beschäftigen Teilzeitkräfte die Frage, ob sie sich auf das Diskriminierungsverbot des TzBfG berufen können, mit dem Hinweis, dass sie anders behandelt werden, als die im selben Betrieb beschäftigten tarifgebundenen Teilzeitkräfte, wenn diese aufgrund der o.g. Entscheidung, einen höheren Urlaubsanspruch geltend machen können!!
    Über hilfreiche Tipps, oder Ideen würde ich mich freuen!

    • Manni Engelhardt sagt:

      Sehr geehrte(r) Frau/Herr Ilguel, selbstverständlich gilt dieses Urteil auch für Teilzeitbeschäftigte, sofern diese angestellt in Ihrer Firma und somit keine Leiharbeitnehmer sind. Auch Teilzeitbeschäftigte unterfallen, genau so wie Vollzeitbeschäftigte, den jeweiligen Tarifverträgen, die in Ihrem Unternehmen gelten.
      Bei Leiharbeitnehmer stellt sich oftmals eine andere Situation, da sie sehr häufig Tarifverträgen unterfallen (besonders im öffentlichen Dienst), die abweichend vom Tarifvertrag der Leiher sind. Sie müssen sich dann zur Durchsetzung der Gleichbehandlungsforderung an ihre Arbeitgeber (Verleiher) und der dort gegebenenfalls bestehenden Betriebsräte wenden.
      Etwas anders stellt sich das Problem dann, wenn Ihr Unternehmen bestimmte Teile ausgegründet hat. Dann wären Sie gegebenfalls in der Pflicht, eine Gleichbehandlung zwischen direkt Beschäftigten und den von der Ausgegründung betroffenen herzustellen.
      Leider sind Ihre Angaben diesbezüglich etwas dürftig, so dass ich Ihre Fragen lediglich ein Stück weit in das Spekulative beantworten kann.
      Mit freundlichen Grüßen
      Manni Engelhardt -AK-Koordinator-

  4. Cansel Ilguel sagt:

    ich versuche den Sachverhalt genauer zu beschreiben,
    In meinem Betrieb sind sowohl tarifgebundene, als auch nicht tarifgebundene Teilzeitkräfte beschäftigt. Daneben gibt es tarifgebundene Vollzeitkräfte. Bei den nicht tarifgebundenen Teilzeitkräften handelt es sich um sog. Hilfskräfte.
    Das hier besprochene Urteil stellt fest:
    „Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteiligt
    Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ und ordnet an, dass die Urlaubsdauer der jüngeren Beschäftigten „nach oben“ angepasst wird.
    In meinem Betrieb profitieren also die jüngeren, tarifgebundenen Teil-/Vollzeitkräfte davon!
    Für die nicht tarifgebundenen Teilzeitkräfte im Betrieb gilt aber weiterhin das Bundesurlaubsgesetz, das eine Staffelung nach Lebensalter nicht vorsieht.
    Konkret führt das in meinem Betrieb dazu, das die tarifgebundenen Mitarbeiter einen längeren Urlaubsanspruch erhalten, als die nicht tarifgebundenen.
    Meine Frage: könnte darin ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Teilzeitbefristungsgesetzes gesehen werden, der ja besagt: „Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer“?
    Sofern ich nicht etwas grundlegendes übersehen haben sollte, erscheint mir ein Anspruch hierraus möglich! Oder?

    ..und sind hiermit die nötigen Informationen mitgeteilt worden?

    schöne Grüße
    Frau Ilguel

  5. Manni Engelhardt sagt:

    Liebe Kollegin Iguel,

    normalerweise gelten die ausgehandelten Tarife lediglich „nur“ für Gewerkschaftsmitglieder. Die Arbeitgeber aber lassen aus taktischen Gründen allen Beschäftigten in der Regel die Tarifsegnungen zukommen, weil dies die Arbeitnehmer daran hindert, in die Gewerkschaften einzutreten, nach dem Motto: „Ich kriege meine Tariferhöhungen auch, ohne Gewerkschaftsmitglied zu sein!“ Diejenigen, die auf diesen Standpunkt stehen, sparen sich dann in der Regel die Gewerkschaftsbeiträge!
    Wenn der Arbeitgeber sich in Ihrem Falle auf den Standpunkt stellen würde, dass nur tarifgebundene Arbeitnehmer, die „Segnungen“ aus den Tarifverhandlungen erhalten, die auch Gewerkschaftsmitglieder sind, müssten alle anderen den Arbeitgeber auffordern, diese „Segnungen“ auch für sich gelten zu lassen. Sollte der Arbeitgeber darauf nicht eingehen. so müssten die Betroffenenen -ob Gewerkschaftsmitglied oder nicht- ihre Ansprüche beim Arbeitsgericht entsprechend unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil geltend machen!
    Mit kollegialen Grüßen
    Manfred Engelhardt -AK-Koordinator-

  6. Pingback: Beschluss der TdL-Mitgliederversammlung zur Urlaubsstaffelung nach Alter und zur Urlaubsübertragung | Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen

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