BAG erklärte eine Kündigung wegen Kirchenaustrittes für rechtens!

KÜNDIGUNG WEGEN EINES KIRCHENAUSTRITTS IST LAUT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ZULÄSSIG!

DAS MITTELALTER LÄSST GRÜSSEN!

EIN KOMMENTAR VON MANNI ENGELHARDT

Am 25. April 2013 fällte das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen: – 2 AZR 579/12 – ein Urteil, das deutlich die herausragende Stellung der Kirchen als Arbeitgeber in Deutschland zementiert.

Ein Sozialpädagoge, der bei einer Kindertagesstätte in einem katholischen Caritasverband angestellt war, trat aus der Kirche aus, was unmittelbar die Kündigung seitens seines Arbeitgebers nach sich zog.

Die aus dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland  herausragende Stellung der Religionsgemeinschaften (Artikel 140 Grund-Gesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 WRV) bildete hierzu die Grundlage, da dieses Recht auch in den  karitativen Einrichtungen, die den Kirchen zugeordnet sind, Gültigkeit besitzt. Hiernach können privatrechtliche begründete Arbeitsverhältnisses entsprechend dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften geregelt werden.

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes weist seit 1993 den Austritt aus der katholischen Kirche als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß aus, der zur Kündigung führen kann, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

Offiziell muss die Arbeitsgerichtsbarkeit in einem Kündigungsschutzprozess zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften abwägen.

Vorliegend haben sowohl die Vorinstanzen u. a. das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 09. März 2012 (Aktenzeichen: – 12 Sa 5511 -) als auch der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes ihre „Waage“ arbeitgeberlastmäßig zu Ungunsten der Grundgesetzlich verbrieften Persönlichkeitsrechte (Artikel 2; Artikel 3 und Artikel 4) ausschlagen lassen.

Mehr Gewicht haben die Richter des 2. Senates dem Artikel 140 GG beigemessen, obgleich dieser lediglich die Artikel der Weimarer Verfassung (136, 137, 139, und 141) vom 11. August 1919 beinhaltet, die einer, auf die heutigen Zeitverhältnisse bezogenen objektiven Novellierung bedürfen.

Wenn man die Pressemitteilung der Entscheidung zum Begründungsteil liest, wird sehr schnell klar, dass der Kläger, der seit 1992 bei dem besagten Caritasverband beschäftigt war, Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr betreute, denen laut Curriculum keine religiösen Inhalte vermittelt wurden.

Der Kläger war mit der Begründung der zahlreich an die Öffentlichkeit herausgekommenen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die Piusbruderschaft und der antijüdischen Karfreitags-Liturgie ausgetreten.

Diese Austrittsbegründung ist mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar, da sie sich auf Tatsachen stützt.

Wo hier nun der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten liegen soll, ist diesseits nicht nachvollziehbar.

Fast 20 Jahre war der Kläger ohne Beanstandungen bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Explizite war der Kläger auch nicht als Religionslehrer beschäftigt; denn dann hätte a) sein Arbeitsvertrag dies ausweisen und b) ein Religionsunterricht tatsächlich stattfinden müssen.

Wenn der 2. Senat des BAG nun zur Substantiierung ihres Urteils davon spricht, dass der Kläger „Dienst am Menschen“ geleistet habe und somit an einem „Sendungsauftrag der katholischen Kirche“ teilgenommen habe, halte ich das für einen Wahnwitz; denn wenn der Unterricht profaner Natur ist und der Pädagoge kein Religionslehrer ist, kann auch kein „Sendungsauftrag“ bestehen. Algebra ist Algebra, Deutsch ist Deutsch, Physik ist Physik, ganz gleich, ob diese Fächer in katholischen oder weltlichen Schulen gelehrt wird, da beißt die Maus keinen Faden ab.

Ein Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ändert an der Qualität des Unterrichts nichts.

Er muss noch nicht einmal ein Lossagen vom Glauben bedeuten; denn der Kläger hat sich nicht zum Atheismus bekannt, was allerdings auch aus diesseitiger Sicht kein schwerwiegender Grund sein würde, der eine Kündigung rechtfertigen könnte.

Die Glaubens und Gewissensfreiheit des Klägers wurde durch das BAG ganz einfach unterbelichtet, in dem der 2. Senat dem noch aus der Zeit der Weimarer Republik in das GG „herübergeretteten“  Artikel 140 und die daraus abgeleitete Loyalitätspflicht zweifelsohne höhere Priorität eingeräumt hat.

Der Kläger wurde im Sinne des §§ 1 und 7 des AGG durch die Kündigung diskriminiert.

Gemäß Artikel 92 ist es den Richtern die rechtsprechende Gewalt übertragen. Diese haben zwar Ermessensspielräume. Wo diese allerdings an die Grenzen des GG stoßen, ist es angezeigt, von den Möglichkeiten nach Artikel 93 GG Gebrauch zu machen.

Dem Kläger ist dringend anzuraten, sich mit dieser inhaltlich „antiquierten“ Entscheidung des BAG an das Bundesverfassungsgericht mit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde zu wenden.

Im politischen Raum ist erneut die Forderung nach der Abschaffung der rechtlich nicht mehr zeitgemäßen Tendenzbetriebe und deren exorbitante Stellung im 21. Jahrhundert zu erheben.

Die entsprechende Online-Presse-Mitteilung des BAG könnt Ihr nachstehend durch einen Klick auf den entsprechenden Link aufrufen.

Manni Engelhardt –AK-Koordinator-

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16656&pos=3&anz=32&titel=K%FCndigung_wegen_Kirchenaustritts

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