Der Ausschlussantrag des Arbeitgebers für den Betriebsrat von GEOBRA BRANDSTÄTTER wurde vom Arbeitsgericht Nürnberg abgewiesen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Kündigungs- und Ausschlussversuche von Betriebs- und Personalräten durch die Arbeitgeber sowohl in der freien Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst haben in den letzten Jahren zugenommen.
 
Und diese Tatsache haben wir uns schon seit längerer Zeit als AK zum Thema gemacht, wie Ihr es durch das Anklicken der nachstehenden Links aufrufen und nachlesen könnt.
 
 
 
 
 
So hatte jüngst auch der Playmobil-Hersteller GEOBRA BRANDSTÄTTER das Arbeitsgericht Nürnberg bemüht, Betriebsräte seines Hauses aus dem Betriebsrat ausschließen zu lassen, weil sie mit ihrer Empfehlung an die Arbeitznehmer/Innen, in der SOMMERHITZE Pausen von jeweils 10 Minuten pro Stunde einlegen zu sollen, eine GROBE PFLICHTVERLETZUNG begangen hätten.
 
Dabei hatte sich der Arbeitgeber auf den § 23 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes berufen.
 
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Hier der Text des maßgeblichen Paragraphen:
 

Betriebsverfassungsgesetz
§23 Verletzung gesetzlicher Pflichten

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
 
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Wie die Medien jüngst mitteilten, sah das Arbeitgericht Nürnberg am Mittwoch, den 18.12.19, darin KEINE GROBE PFLICHTVERLETZUNG!

Die Betriebsräte sind deswegen nicht aus dem Betriebsrat auszuschließen!

Eine anderslautende Entscheidung wäre auch so fatal gewesen, dass kein(e) Arbeitnehmer/In mehr an die vorgebliche Unabhängikeit der Justiz geglaubt hätte!

Nachstehend der Beitrag von

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Arbeitsgericht: Playmobil darf Betriebsräte nicht ausschließen

Der Playmobil-Hersteller Brandstätter darf acht Betriebsräte nicht aus der Arbeitnehmervertretung ausschließen. Das hat das Arbeitsgericht Nürnberg entschieden. In dem Streit war es um die Empfehlung von Hitzepausen bei hohen Temperaturen gegangen.
 
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat heute eine Klage des Playmobil-Herstellers Geobra Brandstätter abgewiesen, acht Betriebsräte, aus der Arbeitnehmervertretung auszuschließen. Der Spielzeughersteller hatte den Betriebsräten, die auch Mitglieder der IG Metall sind, vorgeworfen, im Sommer 2018 wegen der großen Hitze eigenmächtig zehn Minuten lange Arbeitspausen ausgerufen zu haben.
 

Keine grobe Pflichtverletzung

Die Betriebsräte sollten deshalb wegen grober Pflichtverletzung aus der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ausgeschlossen werden. In seiner Begründung sah das Gericht zwar die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch die Handlungen und Äußerungen der betroffenen Betriebsräte verletzt. Die hohen gesetzlichen Anforderungen an eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschluss von Betriebsräten rechtfertigen könnte, seien jedoch nicht gegeben.

IG-Metall begrüßt Urteil

Innerhalb eines Monats kann gegen dieses Urteil Beschwerde am Landesarbeitsgericht eingereicht werden. Die IG Metall Bayern begrüßt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg, wonach die IG Metall-Betriebsräte weiter im Betriebsrat von Geobra Brandstätter arbeiten dürfen.

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Online könnt Ihr den Beitrag direkt auf der Homepage des BR lesen, wenn Ihr den nachstehenden Link anklickt.

> https://www.br.de/nachricht/mittelfranken/inhalt/firmengeschichte-geobra-brandstaetter-playmobil-100.html !

Als AK sind wir der Meinung, dass das Antragsrecht für Arbeitgeber auf Kündigung und/oder Ausschluss von Betriebs- und Personalräten aus dem gesamten KOLLEKTIVEN ARBEITSRECHT ersatzlos gestrichen gehört!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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