Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Bremen ein Positives Urteil zum Anspruch auf pauschales Leistungsentgelt nach § 18 TVöD gefällt, dass wir Euch nebst nachstehendem Kommentar des entsprechenden Bereichsleiters Tarifpolitik ö. D., Kollegen Onno Dannenberg, und dem entsprechenden Beitrag „Personalrat Urteil Leistungsentgelt Bremen“ (PDF) hiermit auf unsere AK-Homepage zur Kenntnis bringen.
Die Revision dieses für die Betroffenen positiven Urteils beim Bundesarbeitsgericht ist allerdings zugelassen, weil ein diametral stehendes Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf schon streitbefangen beim BAG schwebt.
Dem Ausgang des Revisionsverfahrens sehen wir mit Spannung entgegen. Wir wünschen Euch einstweilen viel Spaß beim Lesen, und versprechen Euch, auf diese Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen zu wollen, sobald die Entscheidung des BAG in dieser Sache vorliegt.
Mit kollegialen Grüßen für den AK
Manni Engelhardt –Koordniator-
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach der positiven Entscheidung des ArbG Bremen-Bremerhaven vom 23.09.2010, Az.: 5 Ca 5142/10 – PersR 2011, 170 (s. Anlage) liegt nunmehr auch eine positive zweitinstanzliche Entscheidung zur Höhe des pauschalen Leistungsentgelts bei Fehlen einer betrieblichen Vereinbarung nach § 18 (VKA) TVöD vor. Das Landesarbeitsgericht Bremen hat mit Urteil vom 24.08.2011, Az.: 2 Sa 367/10 in einem Fall, der den originären öffentlichen Dienst betrifft, entsprechend unserer Auffassung unter Aufhebung des negativen Urteils der ersten Instanz (ArbG Bremen-Bremerhaven 13 Ca 13079/10 vom 15.11.2010) entschieden, dass mit dem anteiligen pauschalen Leistungsentgelt für das Jahr 2009 in Höhe von 6 Prozent des Tabellenentgelts für den Monat September 2009 zugleich der im Jahr 2008 nicht ausgezahlte Anteil des Leistungsentgelts ausgezahlt werden musste.
Nach der mündlichen Verhandlung geht das Landesarbeitsgericht mit uns davon aus, dass sich ein entsprechender Anspruch der Beschäftigten unmittelbar aus der tariflichen Regelung, insbesondere aus § 18 (VKA) Abs. 3 TVöD und den Sätzen 3 bis 5 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 (VKA) Abs. 4 TVöD ergibt. Damit hat das LAG Bremen der Auffassung, dass insoweit eine bewusste Regelungslücke vorliege (vergl. LAG Düsseldorf vom 13.01.2011 – 13 Sa 1424/10), eine Absage erteilt.
Auch im Hinblick auf die Berechnung der Höhe des restlichen Leistungsentgeltanspruchs aus dem Vorjahr 2008 (mindestens 12 Prozent abzüglich 6 Prozent des Tabellenentgelts für den Monat September) ist das LAG Bremen unserer Auffassung gefolgt.
Vor dem Hintergrund der gegen die abweichende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 6 AZR 202/11 beim Bundesarbeitsgericht anhängige Revision hat das LAG Bremen die Revision ausdrücklich zugelassen.
Sobald uns die schriftliche Urteilsausfertigung vorliegt, werden wir sie euch ebenfalls zuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Onno Dannenberg
Bereichsleiter Tarifpolitik öD
ver.di-Bundesverwaltung
Ressort 12