Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Causa Momber (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/) geht es weiter. Jüngst hatten wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) ja noch darüber berichtet, dass Dirk Momber einen sogenannten „Verschlimmerungsantrag“ (Änderungsantrag) beim Versorgungsamt der StädteRegion Aachen (http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg) gestellt hatte. Dies deshalb, weil der Vorsitzende Richter des 13. Senates beim Landessozialgericht NRW (LSG-NRW) ihm dies in der mündlichen Verhandlung seinerzeit quasi angeraten hatte.
Wer aber jetzt glaubt, dass das Versorgungsamt den Antrag bearbeiten würde, muss schwer enttäuscht werden. Das Versorgungsamt teilte dem Unterzeichner des Artikels, der Sozialbetreuer des Kollegen Momber ist, auf dessen Anschreiben vom 04.09.2013 zum Änderungsantrag nach Anmahnung vom 27.11.2013 am 05.12.2013 (!?) mit, dass wegen der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens der „Verschlimmerungsantrag“ nicht bearbeitet werden kann.
Ja, liebe Kolleginnen und Kollegen, da brate mir doch jemand einen Storch! Vor dem 13. Senat des LSG-NRW wird der Gesundheitszustand des Kollegen Momber aus dem Jahre 2008 und nicht aus dem Jahre 2013 verhandelt.
Diese Tatsache führt jetzt dazu, dass am heutigen Tage der nachstehende Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Kollegen Momber an den 13. Senat des LSG gesendet werden wird.
Mit Spannung blicken wir nun auf den Fortgang dieses VERFAHRENEN VERFAHRENS!
Wir bleiben ganz nahe dran an der Sache und werden selbstverständlich fortlaufend berichten.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
„Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Postfach102443
45024 Essen
Datum: 23.12.2013
X310/10H
Az.: L 13 SB 135/10
In dem Rechtsstreit
Dirk Momber gegen StädteRegion Aachen -Versorgungsamt-
hatten wir mit Schreiben vom 25.09.2013 mitgeteilt, dass der Kläger einen Änderungsantrag gestellt hat.
Mit Schreiben vom 05.12.2013 hat nunmehr die Beklagte dem Sozialbetreuer unseres Mandanten mitgeteilt, dass sie den Antrag nicht weiter bearbeiten werde, da das Berufungsverfahren anhängig sei. Eine Kopie des Schreibens ist anliegend beigefügt.
Die Weigerungshaltung der Beklagten ist für den Kläger nicht nachvollziehbar.
Inwiefern für die Bearbeitung des Antrags das anhängige Berufungsverfahren relevant sein soll, ist nicht ersichtlich, da der Änderungsantrag den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers betrifft.
Die Beklagte mag dazu Stellung nehmen, ob bzw. inwiefern sie das anhängige Verfahren zum Gegenstand ihrer Entscheidung hinsichtlich des Änderungsantrags machen möchte.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt“