Lindenberg deckt Dr. Weißling-Schregel! Jetzt ist die Generalstaatsanwältin in Hamm am Zug!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir kontinuierlich über die Sozialhilfe-Angelegenheit der hochdementen und höchstpflegebedürftigen Mutter des unterzeichnenden AK-Koordinators, die zwischenzeitlich verstorben ist, berichtet.

Die Klicks auf die nachstehenden Links führen Euch den kompletten Vorgang in das Gedächtnis zurück:

http://ak-gewerkschafter.com/?s=wei%C3%9Fling+schregel

http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg

http://ak-gewerkschafter.com/category/lsg-essen/ !

Den letzten Beitrag zum Thema, den wir am 15.08.2015 unter dem Titel „Unsere Strafanzeige gegen Dr. Weißling-Schregel hat immer noch kein Aktenzeichen! Offener Brief an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Essen ist dazu raus, den Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt http://ak-gewerkschafter.com/2015/08/15/unsere-strafanzeige-gegen-dr-weissling-schregel-hat-immer-noch-kein-aktenzeichen-offener-brief-an-den-ltd-oberstaatsanwalt-in-essen-dazu-ist-raus/, hat Wirkung gezeigt.

Oberstaatsanwalt Lindenberg, der allseits bekannte Mann aus der „CAUSA MOMBER“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/) hat wieder einmal den sogenannten „juristischen Ausputzer im Juristischen Tollhaus der Bananenrepublik Deutschland“ (http://ak-gewerkschafter.com/?s=juristisches%2Btollhaus%2Bbananenrepublik%2Bdeutschland) gespielt oder spielen müssen?

Gestern erhielten wir den Einstellungsbescheid, der, wie war es auch anders zu erwarten, auf den 13.08.2015 datiert! Allerdings weist das Datum des Poststempels den 21.082015 aus, was uns ebenfalls nicht verwundert! Den Empfang konnten wir allerdings erst am gestrigen Tage, dem 25.08.2015 registrieren, was nicht mehr als „NORMAL“ zu bezeichnen ist.

Unverzüglich haben wir mit nachstehender Beschwerde per offenem Beschwerdebrief gegen diesen Einstellungsbescheid, der wieder hervorragend die Volksmundthese unterstreicht, dass „eine Krähe der anderen kein Auge aushackt“, eingelegt.

Nach der nachstehend geposteten Beschwerde hier, haben wir selbstverständlich auch zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme direkt dahinter den Einstellungsbescheid des Herrn Lindenberg gepostet.

Somit könnt Ihr Euch selbst ein objektives Meinungsbild erstellen.

Der offene Brief an den Justizminister Kutschaty und der Begründungsteil der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) als solcher werden in den kommenden Tagen gepostet.

(Erst Mal ist wieder alles klar auf der Andrea Doria! Zitat nach Udo Lindenberg)

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

——————————————————————————————————————–

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen

Internet: www.ak-gewerkschafter.de / E-Mail-Adresse: manni@manfredengelhardt.de / Handy-Nr.: 01719161493

  1. August 2015

BESCHWERDE IN FORM DES OFFENEN BRIEFES!

-EINSCHREIBEN & RÜCKSCHEIN –

An die Generalstaatsanwältin in Hamm

Frau Petra Hermes (persönlich)

Heßlerstraße 53

59065 Hamm

Strafanzeige gegen Dr. Weißling-Schregel vom 10.07.2015

HIER: BESCHWERDE GEGEN DEN EN EINSTELLUNGSBESCHEID DER STAATSANWALTSCHAFT ESSEN VOM 13.08.2015 /DATUM DES POSTSTEMPELS 21.08.2015/EINGANG HIER AM 25.08.2015

A K T E N Z E I C H E N : 25 Js 110/15

Sehr geehrte Frau Generalstaatsanwältin Hermes,

der uns hier bestens bekannte Oberstaatsanwalt Lindenberg (http://ak-gewerkschafter.com/?s=oberstaatsanwalt+lindenberg und http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber) hat mit v. g. beschwerdebefangenen Bescheid mitgeteilt, dass er die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Vorsitzenden Richter des 20. Senates beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) ablehnt.

Diese stereotype Verhaltensweise der Staatsanwaltschaften bei Anzeigen gegen Richterinnen und Richter erstaunt hier nicht mehr. Schon bei der Erstellung der Anzeige vom 10.07.2015 war dem Unterzeichner klar, dass es zu einer derartigen „Deckelung“ kommen würde, denn es darf nicht sein, was nicht sein darf, dass staatstragende Juristinnen und Juristinnen nämlich bei Begehung von Straftaten im Amt, dafür zur Rechenschaft gezogen werden.

Aus diesem Grunde schreibt der Oberstaatsanwalt Lindenberg ja dann auch, dass er keine tatsächlich zureichenden Anhaltspunkte, die ein Einschreiten der Staatsanwaltschaft gebieten, im diesseitigen Anzeigenvorbringen und in der Aktenlage der beigezogenen LSG-NRW-Akten gefunden habe.

Hier sei ganz deutlich der Bibelsatz zitiert: „Wer suchet, der findet!“. Dem kann getrost zugefügt werden: „Wer nicht finden will, der suchet auch nicht!“

Die beigefügten Eidesstattlichen Versicherungen vom 02.07.2015 der Prozessbeobachter und des Prozessbeteiligten zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG-NRW am 18. Mai 2015 sind, was das strafbare Verhalten des Vorsitzenden Richters Dr. Weißling-Schregel anbelangt, unzweideutig.

Hätte sich der Oberstaatsanwalt Lindenberg die Mühe gemacht und die ehrenamtlichen Richter, die am 18. Mai2015 neben den Berufsrichtern Dr. Weißling-Schregel „stumm attestierten“, vernommen, dann wäre sehr schnell klar geworden, dass es sich bei der Protokollierung der Verhandlung (Niederschriftenerstellung) um einen einsamen und strafbaren Akt des Dr. Weißling-Schregel gehandelt hat.

Dabei herrscht diesseitig die Überzeugung vor, dass die ehrenamtlichen Richter über diese Strafanzeige nicht informiert sind. Ob die beisitzenden Berufsrichter einvernommen wurden, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Eidesstattlichen Versicherung (Hubertine Momber, Brigitte Engelhardt, Dirk Momber und Manfred Engelhardt) die Wahrheit über den Prozessverlauf und das Gebaren des Vorsitzenden Richters fixiert und werden dieser Wahrheit zu jeder Zeit die Ehre geben!

Die standardisierten und markanten Sätze, die wohl jedem Einstellungsbescheid bei Strafanzeigen gegen Richterinnen und Richter zu entnehmen sind, so auch dem vorliegenden, seien an dieser Stelle noch einmal zitiert:

„…Wegen der durch Artikel 97 GG verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist die Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf Rechtsfehler den dafür zuständigen Gerichten im Rahmen der dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Auf dem Wege über ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren können richterliche Entscheidungen daher grundsätzlich nicht einer Richtigkeitsprüfung unterzogen und auch nicht revidiert werden…“

Dazu sei gesagt, dass die Strafanzeigenerstattung nicht auf die Überprüfung der Entscheidung solche abzielte, sondern auf die strafbare Handlungsweise des Vorsitzenden Richters Dr. Weißling-Schregel in Form der Falschprotokollierung.

Die inhaltliche Überprüfung als solche findet durch ein Normenkontrollverfahren (Nichtzulassungsbeschwerde) beim Bundessozialgericht statt.

Dass sich der Oberstaatsanwalt Lindenberg aber in seinem letzten Satz des Einstellungsbescheides noch zum Oberrichter aufgespielt hat, kann beim unvoreingenommensten Betrachter nur Kopfschütteln hervorrufen,

Zitat: „Desweiteren weise ich darauf hin, dass der Senat die Verhängung der sogenannten Missbrauchsgebühr eingehend und nachvollziehbar begründet hat.“

Er urteilt über die Rechtgemäßheit der inhaltlichen Entscheidung in Sachen „Missbrauchsgebühr“ vorab, ohne dass er wissen kann, wie das Bundessozialgericht zur Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden wird.

Das sind in der Tat hellseherische Fähigkeiten eines Oberstaatsanwaltes, die an Kaffeesatzleserei erinnern.

In der Erwartung, dass auch Sie die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid verwerfen werden, wurde auch der Justizminister des Landes NRW wieder über diesen Vorgang, den wir unserer lückenlosen Dokumentierung auf der Homepage (http://ak-gewerkschafter.com/) durch Posten zufügen, informiert.

Das Buch des Dr. Norbert Blüm mit dem Titel „EINSPRUCH“ hat durch diese Verhaltensweise der „Dritten Gewalt im Staate“ wieder eine Bestätigung erfahren.

Mit vorzüglicher Hochachtung

gez. Manfred Engelhardt

UND HIER KOMMT DER EIMNSTELLUNGSBESCHEID DES OBERSTAATSANWALTES LINDENDERG:

„Staatsanwaltschaft Essen, 45117 Essen Datum: 13.08.2015, Aktenzeichen: 25 Js 110/15

Herrn

Manfred Engelhardt

Freunder Landstr. 100

52078 Aachen

Ermittlungsverfahren gegen Dr. Weißling-Schregel wegen Rechtsbeugung

Datum der Strafanzeige: 10.07.2015

Sehr geehrter Herr Engelhardt,

Ihr Vorbringen habe ich zur Kenntnis genommen, lehne indes die Aufnahme von Ermittlungen auf. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf, wenn tatsächlich zureichende Anhaltspunkte ein solches Einschreiten gebieten. Derartige Hinweise habe ich Ihrem o.g. Schreiben und den beigezogenen Akten des LSG nicht zu entnehmen vermocht. Zudem weise ich auf folgendes hin: Wegen der durch Artikel 97 GG verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist die Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf Rechtsfehler den dafür zuständigen Gerichten im Rahmen der dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Auf dem Wege über ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren können richterliche Entscheidungen daher grundsätzlich nicht einer Richtigkeitsprüfung unterzogen und auch nicht revidiert werden. Eine nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellte Rechtsbeugung liegt erst dann vor, wenn ein sogenannter elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege vorliegt. Ein solcher Verstoß ist selbst bei (bloßer) Unvertretbarkeit einer Entscheidung nicht ohne weiteres gegeben. Hinzukommen muss, dass der Täter sich bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt. Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht ersichtlich. Desweiteren weise ich darauf hin, dass der Senat die Verhängung der sogenannten Missbrauchsgebühr eingehend und nachvollziehbar begründet hat.

Eine Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt.

Hochachtungsvoll

gez. Lindenberg

Oberstaatsanwalt“

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3 Antworten zu Lindenberg deckt Dr. Weißling-Schregel! Jetzt ist die Generalstaatsanwältin in Hamm am Zug!

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