ARBEITSGERICHT STUTTGART ERKLÄRT IN 6 URTEILEN KÜNDIGUNGSVERFAHREN FÜR UNWIRKSAM. Entscheidung mit dem Az.: 28 Ca 7258/10 vom 30. März 2011

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt

Wie gut ist es, dass es noch Betriebsräte gibt? Diese Frage kann ich da vorab nur feststellen. Der Betriebsrat eines Automobilzulieferers widersprach dem Antrag des Arbeitgebers auf Entlassungen von sechs Arbeitnehmern.

Nach § 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer unter Vorbehalt der arbeitsgerichtlichen Überprüfung im Zusammenhang mit einer Kündigung ein alternatives Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen annehmen kann. Dann überprüft das ArbG in einem entsprechenden Klageverfahren, ob zur Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen eine dringende betriebliche Erfordernis besteht und die Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebotes gewährleistet ist. Dies geschieht ohne Berücksichtigung, ob der betroffene Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt gestellt, angenommen hat.

Das beklagte Unternehmen, das in Stuttgart auf Fahrzeugklimatisierung und Motorkühlung spezialisiert, angesiedelt ist, hatte ein Werk geschlossen und dies zum Kündigungsgrund von Mitarbeitern genommen. Die Kündigungen wurden jedoch mit dem Angebot versehen, das Arbeitsverhältnis in Neustadt an der Donau (!?) weiterzuführen.

Nachtigall ik hör Dir trapsen, muss ich da ganz deutlich einschieben!

Verständlicherweise lehnten die Betroffenen (Kläger) dieses, aus meiner Sicht unzumutbare Angebot ab, zumal sie bei zu besetzenden Stellen in der Region Mühlacker (Wohnungsnähe!) nicht berücksichtigt worden waren.

Der Betriebsrat hatte außerdem den Kündigungen widersprochen, was ein für die Kläger positives und wichtiges Begründungselement im Klageverfahren sein müsste. Jedenfalls sollte man dies annehmen.

Das ArbG Stuttgart folgte hier der Auffassung der Kläger und erklärte die Kündigungen für rechtsunwirksam.

Sie begründeten ihr Urteil damit, dass die Sozialauswahl hinsichtlich der zu besetzenden Stellen in der Heimatregion Mühlacker nicht korrekt war; denn die Heimatnähe wäre in der Berücksichtigung der Kläger näherliegender gewesen, als die angebotenen Arbeitsplätze in Neustadt an der Donau!

Was aber das argumentative  Stützen der Klage auf den Widerspruch des Betriebsrates anbelangt, wies das ArbG die Klagen allesamt ab. Vorgeblich soll hier der Widerspruch des Betriebsrates deshalb nicht wirksam sein, weil die Schließung des Werkes  eine Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen am Standort Stuttgart nicht möglich sei.

Mein Fazit hierzu ist, dass es sicherlich gut ist, dass die Kündigungen nicht wirksam wurden; jedoch der Betriebsrat hier erstinstanzlich als Interessensvertretung der Betroffenen im übertragenen Sinne richterlich kalt gestellt worden ist.

Derartige Entscheidungen, die ja immer mehr werden, nagen stetig an der Substanz des kollektiven Arbeitsrechtes; denn sie erklären indirekt im Rahmen der Arbeitsgerichts-Verfahren im individuellen Arbeitsrecht die Betriebsräte für ohnmächtig!

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Stuttgart vom 30.03.2011

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