Herr Werner Schell hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals einen offenen Brief an die Politik gesendet!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

und wieder hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) ein offener Brief des Herrn Werner Schell (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=werner+schell) zum Thema PFLEGE erreicht.

Darin nimmt der Vorstand des Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals PpSG).

Vor allen Dingen aber sprich Herr Schell darin wieder Klartext so, wie wir es von ihm kennen.

Herzlichen Dank für diese klaren und vor allen Dingen offenen Worte in Richtung Politik.

Wir haben den kompletten offenen Brief nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet und in der Kategorie „GESUNDHEITSPOLITIK“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/gesundheitspolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Werner Schell zum PpSG:

 

Bildergebnis für fotos vom logo vom pro pflege selbsthilfenetzwerk

 

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung

für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland

Vorstand: Werner Schell – Harfe Straße 59 – 41469 Neuss

Tel.: 02131 / 150779 – E-Mail: ProPflege@wernerschell.de

Internet: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

 

Neuss, 26.07.2018

An das

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Abteilung 4 – Pflegeversicherung, Prävention (Referat 4.11 – Grundsatzfragen der Pflegeversicherung)

z.Hd. Frau Birgit Naase und Herrn Dr. Albert Kern

Friedrichstraße 108
10117 Berlin 

E-Mail: PpSG-Verbaende@bmg.bund.de; albert.kern@bmg.bund.de; jens.spahn@bundestag.de; poststelle@bmg.bund.de; poststelle@bundeskanzlerin.de-mail.de; Angela.merkel@bundestag.de;

Nachrichtlich:

·        An die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages (einschließlich Stellvertreter)

·        Medien

Betr.:      Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz – PpSG)

Bezug:    Ihre Mitteilung vom 26.06.2018 (E-Mail) sowie meine Zuschrift vom 06.07.2018

Sehr geehrte Frau Naase, sehr geehrter Herr Dr. Kern, sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)“ vorgelegt. Dazu gab es im Rahmen der Verbändeanhörung die Möglichkeit, bis zum 06.07.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Mit dem PpSG sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden. Dazu wurden ergänzend erste Hinweise zu einer „Konzertierte Aktion Pflege – für mehr Wertschätzung, bessere Arbeitsbedingungen und gerechte Bezahlung“ vorgestellt.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat am 06.07.2018 zum Referentenentwurf für ein PpSG eine Stellungnahme abgegeben > http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=4&t=22697&p=104365#p104365 und dem Statement eine Anlage angefügt: > http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=4&t=22697&p=104366#p104366 – Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplanten Regelungen für eine Auflösung des Pflegenotstandes nicht ausreichen!

Alles auch aufrufbar unter > http://www.wernerschell.de/aktuelles.php

Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 – zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung grundsätzliche Ausführungen gemacht und die Möglichkeiten von freiheitsentziehenden Maßnahmen eingeschränkt (>  http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=2&t=22749 ). Die Auswirkungen dieser Entscheidung bedürfen noch einer näheren Prüfung, insbesondere dahingehend, inwieweit die einschlägigen Gesetze mit Fixierungsregelungen geändert werden müssen. Es ist aber schon jetzt abzusehen, dass die einschränkenden Vorgaben des  BVerfG in erheblichem Umfang Personalverstärkungen erfordern. Denn die Zuwendungserfordernisse werden deutlich zunehmen.

Es wird daher gebeten, mit Rücksicht auf die angesprochene Entscheidung zusätzliche Personalstellen vorzusehen. In ähnlicher Weise hat sich auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK) in einer Pressemitteilung 24.07.2018 geäußert (Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=2&t=22749&p=104653#p104653 ). In dieser Mitteilung heißt es u.a.:

> Pflegepersonal mit dem Problem nicht alleine lassen!

Nach dem gestern vom Bundesverfassungsgericht gesprochenen Urteil über die Anforderungen an die 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung von Patienten in der Psychiatrie weist der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) auf erheblichen Handlungsbedarf hin. „Erst einmal ist es gut und wichtig, dass mit dem Richterspruch von höchster Stelle jetzt Klarheit geschaffen wurde und die Grundrechte der Patienten gestärkt worden sind. Damit sind die Probleme, die sich vor Ort für die Versorgung und Behandlung solcher Patienten ergeben, aber noch nicht gelöst. Der DBfK fordert alle Verantwortlichen in den Einrichtungen dringend auf, tragfähige Regelungen zu treffen und konsequent umzusetzen. Es darf nicht geschehen, dass das Pflegepersonal im Falle einer Eskalation mit dem Problem alleine gelassen wird“, sagt DBfK-Sprecherin Johanna Knüppel. „Welche sonstigen Möglichkeiten stehen zur Verfügung und können genutzt werden? Soll ein solcher Patient durch ständige Anwesenheit von Mitarbeitern überwacht und ruhiggestellt werden? Dafür reicht die in aller Regel vorgehaltene Personaldecke bei weitem nicht aus. Soll es eine medikamentöse Ruhigstellung geben? Die müsste ärztlich angeordnet und medizinisch begründet werden. Eine chemische Sedierung hat erhebliche Nebenwirkungen, oft mit dauerhaften Gesundheitsschäden. Und schließlich: Auch Mitpatienten und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Schutz ihrer Grundrechte, beispielsweise das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Als betreuende Einrichtung und Arbeitgeber haben Kliniken die uneingeschränkte Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen.“ <

Welche Erfordernisse sich bei einer intensiven Betreuung u.a. bei psychischen Auffälligkeiten ergeben können, hat bereits das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 08.07.2015 – L 2 SO – 1431/13 – ausgeführt und eine 1:1 Betreuung für notwendig befunden (Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=2&t=21321&p=89269 ).

Mit freundlichen Grüßen

Werner Schell

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