Werner Schell informiert zum Thema „Teilnahme von Demenzkranken an Arzneimitteltests!“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Herr Werner Schell (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=werner+schell), hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) wieder eine wichtige Pressemitteilung zukommen lassen. Sie behandelt duie Teilnahme von Demenzkranken an Arzneimitteltests bzw. klinischen Studien. Sehr gerne haben wir diese Pressemitteilung wieder direkt auf unsere Homepage und in die Kategorie „GESUNDHEITSPOLITIK“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/gesundheitspolitik) gepostet. Dem Herrn Werner Schell in seiner Eigenschaft als Vorstand des PRP PFLEGE – SELBSTHILFENETZWERK sagen wsir für sein unermüdliches und absolut ehrenamtliches Wirken wieder einmal ein herzliches Dankeschön!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

Herr Werner Schell teilt mit:

http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/Bilder/logo.gif Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland

Harffer Straße 59 – 41469 Neuss

Pressemitteilung vom 08.06.2016


Teilnahme von Demenzkranken an Arzneimitteltests bzw. klinischen Studien

Der Bundestag berät über einen Gesetzentwurf zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens soll auch die Teilnahme von Demenzkranken an Arzneimitteltests bzw. klinischen Studien geregelt werden. Dazu hat Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium folgende Stellungnahme abgegeben:

Grundsätzlich erscheint eine selbstbestimmte Einwilligung einer volljährigen Person rechtlich möglich, auch dann, wenn sie selbst nicht profitieren wird (= gruppennützige Wirkung). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Artikel 2 Grundgesetz in Einklang gebracht werden kann. Allerdings sind wohl geeignete „Sicherungen“ erforderlich, eine solche Einwilligung rechtssicher zu gestalten. Insoweit kann ein entsprechender Erklärungstext mittels Patientenverfügung in Betracht kommen.

Allerdings sollte, wenn eine solche Regelung vorgesehen wird, bestimmt werden, dass vorher eine ausreichende ärztliche Aufklärung stattgefunden hat. Diese müsste auch im Zusammenhang mit dem Verfügungstext dokumentiert werden. Auch wenn zu sonstigen Patientenverfügungen keine zwingende Aufklärungsvorgaben bestehen, müsste sie im Zusammenhang mit den angesprochenen Tests und Studienbeteiligen vorgegeben werden. – Die in der Ärzte Zeitung vom 07.06.2016 angesprochenen Argumente – siehe > http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/demenz/article/913048/arzneitests-demenzkranken-koalition-kippt-abstimmung.html?cm_mmc=Newsletter-_-Telegramm-C-_-20160607-_-Demenz – stützen die hiesige Argumentation.

Mit Rücksicht auf meine seit Jahren in der Volkshochsschule Neuss angebotenen Vorträge zum Patientenrecht bzw. zu vorsorglichen Verfügungen ist mir die Sicherstellung einer Patientenentscheidung, die auf einer zielgerichteten ärztlichen Aufklärung bei den o.a. Vorgängen beruht, wichtig. Möglicherweise muss mit Rücksicht auf den Aufwand auch geklärt werden, dass eventuell entstehende Honorkosten nicht zu Lasten des Patienten gehen. Sie müssten von den Krankenkassen getragen oder aus Steuermitteln finanziert werden.

Im Übrigen verweise ich auf Stellung der Bundesärztekammer – siehe unter  http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/RegE_4.AMG.pdf . Darin werden Erfordernisse bezüglich der Ethikkommission angesprochen.

Verschiedene Beiträge zum Thema sind im Forum von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ungter folgender Adresse nachlesbar: > http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=6&t=21640

Werner Schell,

Diplom-Verwaltungswirt – Oberamtsrat a.D. – Dozent für Pflegerecht

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