Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Mitglied Dirk Altpeter (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=dirk+altpeter) hat sich wieder dazu veranlasst gesehen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde im Bereich der NRW-Justiz in Form eines OFFENEN BRIEFES zu verfassen.
Der Hintergrund dieser Dienstaufsichtsbeschwerde ist wieder ein typischer Fall aus dem „JURISTISCHEN TOLLHAUS“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=juristisches+tollhaus) und stellt ein absolutes Absurdum dar.
Wir haben diese Dienstaufsichtsbeschwerde auf Wunsch des Kollegen Altpeter zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme nachstehend auf unsere Homepage geostet. Die in dem offenen Brief angesprochenen Anlagen liegen unserer Redaktion in der Gänze vor!
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
(Die Bücher des Norbert Blüm empfehlen wir sehr! Das rechte Foto ist aus: http://www.flegel-g.de/blinde-justitia.html)
*******************************************************
Kollege Dirk Altpeter schreibt:
Dirk Altpeter Golzheimer Weg 10 50171 Kerpen , den 04.06.2019
An
Frau Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln
Margarete Gräfin von Schwerin
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
per Telefax: 0221/7711-700
-Offener Brief-
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen
Frau Richterin P.
wegen
des Verdachts der Rechtsbeugung sowie des Amtsmissbrauchs
Begründung
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, Herr Rechtsanwalt S…, hatte am 15.05.2019 beim OLG Köln fristgerecht sofortige Beschwerde
in dem Beschwerdeverfahren II – 26 WF 65/19 für den Beschwerdeführer eingelegt. (Anlage 1)
Frau Richterin P… hatte hierzu eine Frist bis zum 20.05.2019 gewährt. (Anlage2)
Am 29.05.2019, wurde dem Beschwerdeführer durch Frau Richterin P… ein Beschluss vom 22.05.2019 zugestellt, (Anlage 3) worin mitgeteilt wurde, dass die sofortige Beschwerde vom 15.05.2019 als unzulässig verworfen wird, da diese Beschwerde angeblich erst am 15.05.2019 beim OLG Köln verspätet eingegangen sei.
Demnach hätte das Rechtsmittel keinesfalls gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Frau Richterin P… als unzulässig abgewiesen werden dürfen, da die Beschwerde nicht verspätet, sondern fristgerecht – und dies noch vor dem 20.05.2019 – beim OLG Köln eingelegt wurde.
Dies lässt nicht nur tief blicken, sondern stellt zudem ein absolutes Absurdum dar.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht bereits der erste Rechtsfehler an das Familiengericht Düren, denn es hätte den Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Beschwerde vom 10.04.2019 darauf
hinweisen müssen, dass im Beschwerdeverfahren „Rechtsanwaltszwang“ herrscht.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde schon zu diesem Verfahrensstand – der Beschwerdeführer vermutet – absichtlich durch das Familiengericht Düren der Grundstein für ein Scheitern der sofortigen Beschwerde gelegt
und durch Frau Richterin P… – der Beschwerdeführer vermutet auch hier wieder – im Auftrag vollendet.
Der Beschwerdeführer bezeichnet eine solche Vorgehensweise als „richterliche Willkür“ und dieser schier unmögliche Zustand legt sich seit fast 8 Jahren wie ein roter Faden durch das gesamte familienrechtliche Verfahren des
AG Düren 23 F 296/11.
Sie können darüber hinaus versichert sein, dass auch dieser weitere „Justizskandal“ auf der Homepage des Gewerkschafter/Innen Arbeitskreis(AK) entsprechend veröffentlicht wird, damit sich alle unsere User/innen (Halbjährlich über 130.000) explizit vergegenwärtigen können,
wie die Justiz in NRW zu ticken scheint.
Gez.
Dirk Altpeter
3 Anlagen (14 Seiten)