Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg setzt positive Rechtsprechung für finanzielle Ausgleiche fort! Feuerwehrleute erhalten finanzielle Ausgleiche! Urteil des OVG Hamburg vom 09. Februar 2011 mit dem AZ: 1 BF 264/07

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt:

Nach der Entscheidung des OVG Niedersachsen mit dem Az.: 5 LC 178/09, die eine volle Mehrarbeitsstunden-Vergütung für Polizeibeamte festlegt (Wir kommentierten bereits!), hat jetzt auch das OVG Hamburg Klartext für Feuerwehrleute gesprochen.

Es handelt sich um 22 Berufungsverfahren, die gegen die Hansestadt Hamburg ausgegangen sind.

Das OVG verpflichtet die Hansestadt Hamburg dazu für 22 Feuerwehrbeamte Beträge zwischen EUR 600,00 und EUR 2510,00 zu zahlen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sie einen Ausgleich für rechtswidrig angeordnete Arbeitszeit erhalten. Diese war im Umfange von ca. 2 Stunden pro Woche angeordnet worden und wurden bis August 2005 geleistet.

Der Hintergrund ist, dass die Hansestadt Hamburg 1998 die Arbeitszeit der Feuerwehrleute ganz einfach von 48 auf 50 Wochenstunden angehoben hatte.

Gegen diese Anordnung hatten sich die Kläger gewandt, da sie seit 1999 tatsächlich 50 Wochenstunden im Einsatzdienst gewesen sind.

Mehrere hundert (!) Feuerwehrleute verlangten von der Innenbehörde der Hansestadt Hamburg für zwischen 2001 und 2005 Freizeit oder Finanzausgleich für 2 Stunden pro Woche rechtswidrig geleistete Mehrarbeitszeit!

Dieses geschlossene Auftreten der Feuerwehrleute zeigt, dass sie solidarisch und kollegial dem Arbeitgeber gegenüber handelten.

Die Hansestadt Hamburg, jetzt nur noch Beklagte genannt, lehnte dieses Begehren der Feuerwehrleute ab, senkte jedoch ab 2005 die Arbeitszeit wieder auf 48 Wochenstunden. Dies geschah nach der entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

So handeln aber unabhängig von der EuGH-Rechtsprechung, wie ich meine, auch viele „Schlitzohren“!!!

Das OVG Hamburg folgte der EuGH-Rechtsprechung und urteilten, dass die Ausgleiche zu erfolgen haben, da die Kläger von 1999 bis 2005 rechtswidrig zu einer Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden wöchentlich herangezogen worden waren.

Für die Jahre 1999 und 2000 seien die Kläger allerdings nicht zu entschädigen, da erst im Oktober 2000 klar aus einem Urteil des EuGH ergeben habe, dass die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden auch für Feuerwehrleute gelte.

Einerseits, so das OVG sei der Arbeitgeber verpflichtet zu entschädigen, andererseits müssen aber auch die Beamten einen Entschädigungsausgleich zeitnahe gelten machen. Da die Kläger aber teilweise erst im Jahre 2001 und teilweise sogar erst im Jahre 2005 geltend gemacht haben, könne auch erst vom Zeitpunkt der Geltendmachung der Entschädigungsanspruch erfolgen.

Ich denke, dass das Gericht hier das Prinzip des Schuldhaften Verzuges zu Lasten der Kläger angewandt hat, obgleich dies der Grundsätzlichkeit des Urteiles keinen Abbruch tut; denn so das OVG weiter, sind Feuerwehrleute grundsätzlich durch Freizeitausgleich zu entschädigen. Sofern dies aus Sicherheitsgründen nicht geht (Zu wenige Feuerwehrleute im Einsatz!) ist eine finanzielle Entschädigung vorzunehmen.

Es seien aber nur die zu viel geleisteten Stunden auszugleichen, die über monatlich 5 Mehrarbeitsstunden hinausgingen (Wie die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen im Begründungsteil es ebenso für die klagenden Polizeibeamten feststellte/siehe oben stehende Anmerkung.).

Auch hier wurden die entsprechenden Beamtenrechtlichen Bestimmungen der Hansestadt Hamburg (§ 76 Abs. 2 HambBeamtengesetz a. F.) zugrunde gelegt.

Ich denke, dass trotz einiger rechtlicher „Sommersprossen“ hiermit eine sehr gute Entscheidung getroffen worden ist, die endlich auch den Feuerwehrleuten eine Rechtssicherheit gibt, wenn sie entsprechende Mehrarbeitsstunden in Freizeitform oder Finanzeller Form geltend machen!

Diese Frauen und Männer leisten Schwerstarbeit im Interesse der Allgemeinheit und sollten deswegen nicht mit „Vergütungsteil-Diebstahl“ durch ihre Arbeitgeber bestraft werden!

(Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 09.02.2011)

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