Jetzt steht es fest: Es gibt keine explizite gesetzliche Grundlage zur Abordnungspraxis am LSG-NRW und anderswo!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie wir Euch als Gewerkschafter/innen-Arbeitskreis (AK) am gestrigen Tage in Sachen „PRAXIS AM LSG/NRW“ zugesichert haben (http://ak-gewerkschafter.com/2014/10/23/ii-zwischenbescheid-des-landesjustizministeriums-zur-kritisierten-praxis-am-lsg-nrw-eingetroffen-morgen-posten-wir-mehr-dazu/) setzen wir heute in der Sache mit dem endgültigen Bescheid, den nicht der Justizminister Kutschatys, sondern der Landessozialgerichtspräsident von NRW hat ausfertigen lassen, fort. Die bisherigen Veröffentlichungen in der Sache könnt Ihr durch das Anklicken der nachstehenden Links noch einmal auf- und in das Gedächtnis zurückrufen.

http://ak-gewerkschafter.com/category/lsg-essen/

http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg/ !

Es geht ja hierbei in der Tat um eine „Ausflussangelegenheit“ in der Sache der Landessozialgerichtsklage, die ich für meine hochdemente 91-järige Mutter führe.

Wer allerdings glaubt, dass der Landessozialgerichtspräsident von NRW mit Namen und Unterschrift in dem Abschlussbescheid vom 16.10.2014, der hier am 23.10.2014 eingetroffen ist, in Erscheinung getreten ist, irrt gewaltig.

Aus diesem Grunde nennen wir den Vor- und Familiennamen des Landessozialgerichtspräsidenten an dieser Stelle und fügen dem auch noch einen Link an, der Euch nach dem Anklicken zur entsprechenden Online-Mitteilung des LSG-NRW über seinem Präsidenten führt:

Joachim Nieding heißt der LSG-NRW-Präsident. Mehr dazu über: http://www.nrw.de/landesregierung/joachim-nieding-ist-neuer-praesident-des-landessozialgerichts-nordrhein-westfalen-in-essen-14593/.

Dieser lässt nach 2 ½ Monaten und Anmahnung zur Nachfrage nach der gesetzlichen Grundlage im Auftrage des Justizministers von NRW wie folgt Mitteilen:

„Der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Postfach 10 24 43. 45024 Essen 16.10.2014 Aktenzeichen L E 350 – 1460

Herrn Manfred Engelhardt

Freunder Landstr. 100

52078 Aachen

Ihre Eingabe vom 02.082014 und 03.10.2014

Anlage 1

Sehr geehrter Herr Engelhardt,

auf Ihre Anfrage vom 02.08.2014 teile ich Ihnen mit, dass für die Abordnung von nicht planmäßig bei Obergerichten angestellten Richtern keine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert, die Möglichkeit der Abordnung jedoch in § 29 Satz 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) vorausgesetzt wird. Danach darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. (Anmerkung des Zitierenden: In dem Landessozialgerichtsverfahren, das ich für meine Mutter führe, haben bereits zwei sogenannte ´Richter am Sozialgericht´ wenn auch nacheinander, so doch als aktiv handelnde Richter mitgewirkt! http://www.nrw.de/landesregierung/joachim-nieding-ist-neuer-praesident-des-landessozialgerichts-nordrhein-westfalen-in-essen-14593/ , was nunmehr zu einer erneuten Eingabe führen wird!) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Abordnungspraxis nicht beanstandet und hierzu u. a. ausgeführt, dass die Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, die Heranziehung solcher Richter erlaube. Ein zwingender Grund für den Einsatz nicht planmäßig bei einem Obergericht angestellten Richter sei insbesondere dann gegeben, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet wurden (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2006 – 2 BvR 957/05 mit weiteren Nachweisen – Kopie anbei). (Hierzu merkt der Zitierende an: Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt zur zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060622_2bvr095705.html !) Die Einzelheiten der Erprobung werden in Nordrhein-Westfalen durch die Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 02.05.2005 (2010 – I B. 61) – JMBL. NRW S 136 – in der Fassung vom 09.07.2014 geregelt (zu recherchieren unter http://www.jvv.nrw.de/angezeigterText.jsp?daten=709&daten2=Vor.).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Dr. Nolte“

Fazit:

  1. Der LSG-Präsident hat für Minister Kutschaty deutlich aufgezeigt, dass es für diese ominöse Praxis keine gesetzliche Grundlage gibt. Hier haben Executive und Judikative in dieser „Bananenrepublik Deutschland“ ohne Legislative sich selbst eine Handlungspraxis geschaffen, die schier unhaltbar ist. Man stelle sich aus Sicht des Unterzeichners, der diplomierter Küchenmeister und Ausbilder ist, folgendes vor: Ein Auszubildender im Berufsbild Koch, der in der Kalten Küche die Grundregeln für die Herrichtung kalter Saucen erlernt, wird durch den Küchenmeister mitverantwortlich für die Erstellung eines Gala-Buffets an maßgebliche Stelle abgeordnet. Unmöglich! Ein Aufschrei der Entrüstung ginge durch das gastronomische Team! Ein Richter auf Probe darf allerdings an Entscheidungen von hoher und höchster Tragweite für die betroffenen Menschen mitwirken. Und dies geschieht Tag für Tag bei unseren Gerichten ohne gesetzliche Grundlage.
  2. Die Parlamente sind aufgefordert, hier eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die, ähnlich wie ein Curriculum beim Auszubildenden, Regelungen zur Ausbildung von Richtern auf Probe beinhaltet. Diesbezüglich werden wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) die Politik zum Handeln auffordern!

Wir werden weiter zur Sache berichten!

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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