Ist die jüngste Revisionsentscheidung des BGH zu Gunsten einer Versicherten eine „Eintagsfliege“?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir mit Interesse auf den gestrigen Verkündungstermin des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Sachen „Versicherte bei Berufsunfähigkeit“ geblickt.

                                http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Bilder/DE/Gebaeudebild/bgh_front2.jpg?__blob=normal&v=12

(Foto aus: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Oben/Kontakt/kontakt_node.html)

Unter dem Az.: IV ZR 535/15 hat der BGH sein Revisions-Urteil vom 15. Juli 2017 in der Sache verkündet und veröffentlicht.

Das Urteil überrascht, denn es ist eines der ganz wenigen, die gegen die Versicherer zu Gunsten der Versicherten gefällt worden ist.

Versicherer dürfen die Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht kleinrechnen.

Wie der BGH unzweiseutig entschied, ist die Beeinträchtigung der gesamten Arbeit bei der Berechnung maßgeblich.

Das heißt, dass nicht nur der Zeitanteil einzelner Tätigkeiten, die der Versicherte nicht mehr ausüben kann, massgeblich sein darf.

Die Klägerin arbeitete in Vollzeit bei einer Münchener Anwaltskanzlei als Hauswirtschafterin beschäftigt.

Die Klägerin stürzte im März 2007 auf einer Treppe und zog sich Dauerbeschwerden an der irbelsäule zu. Seitdem kann sie nicht mehr schwer tragen.

Aus diesem Grunde musste sie ihre Tätigkeit in der Anwaltskanzlei aufgeben.

Seit dem Jahre 2014 ist sie in einem Privathaushalt beschäftigt, wo sie leichtere Tätigkeiten ausüben kann.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist. Sie machte ferner ihren Anspruch auf eine private Berufsunfähigkeitsrente geltend, was der Versicherer ablehnte.

Sogenannte Gutachter, die in den Vorderinstanzen eingeschaltet wurden, kamen zu dem Schluss, dass lediglich ein Rentenanspruch von 20 Prozent gegeben sei.

Das sah der BGH anders und entschied, dass die Beeinträchtigung in der beruflichen Tätigkeit nicht alleine anhand von zeitlichen Anteilen der nicht mehr zu bewältigenden Tätigkeiten bemessen werden darf.

Das sei unzulässig, so der BGH, wenn diese Tätigkeiten „untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs“ sind.

Der BGH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück mit dem entsprechenden Bemerken zurück.

Mehr zu diesem Revisions-Urteil könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link bei CASH-ONLINE aufrufen und nachlesen:

https://www.cash-online.de/versicherungen/2017/bgh-konkretisiert-kriterien-zur-bemessung-der-bu/389612 !

Als AK bemerken wir dazu:

1. Das Bundessozialgericht müsste sich an dieser Entscheidung künftig orientieren, wenn Revisionsverfahren aus dem Bereich der Landessozialgerichte – besonders des Landessozialgerichtes NRW (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lsg-essen/) – in Bezug auf die Berufsgenossenschaften und der Staatlichen Rentenversicherungsanstalten in parallel gelagerten Fällen anhängig werden!

2. Den Ausgang der Neuauflage des Verfahrens bei der Vorderinstanz werden wir mit Interesse verfolgen und zur gegebenen Zeit darüber berichten.

Wie sagt es der Volksmund: „Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer!“

Und im Prinzip wird dieses Revisionsurteil sehr wahrscheinlich eine sogenannte „Eintagfliege“ in der „BANANREPUBLIK DEUTSCHLAND“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=bananenrepublik+deutschland) bleiben. Wir haben diesen Beitrag auch ganz bewusst in der Kategorie „URTEILE“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/urteile/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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