GdF nimmt Stellung zum jüngsten BAG-Skanal-Urteil!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir zur Kenntnis genommen, dass seit dem gestrigen Tage (27.07.2016) die Gewerkschaft der Flugsicherung –GdF- (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/tarifpolitik/gdf/)

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/thumb/a/a3/GdF_Logo.svg/200px-GdF_Logo.svg.png

sowohl eine Pressemittelung als auch eine Mitgliederinformation zu der jüngsten BAG-Entscheidung auf Friedenspflichtverstoß auf ihre Homepage online gestellt hat.

Wir berichteten mit Beiträgen vom gestrigen und heutigen Tage zu dem ungeheuerlichen Urteil des BAG. Die entsprechenden Artikel könnt Ihr mit Klicks auf die nachstehenden Links jeweils nacheinander aufrufen:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/07/27/die-bag-entscheidung-gegen-die-gdf-auf-friedenpflichtverstoss-halten-wir-fuer-grundgesetzwidrig/

und

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/07/28/dirk-momber-zur-entscheidung-des-bag-in-sachen-gdf-man-kann-uns-nicht-kuendigen-sklaven-muessen-verkauft-werden/ !

Die komplette GdF-Pressemitteilung haben wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Am Ende dieser Pressemitteilung haben wir einen Link mit gepostet, der Euch nach dem Anklicken auf die Mitgliedermitteilung der GdF zum Thema führt.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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Pressemitteilung  der Gewerkschaft der Flugsicherung

Frankfurt, den 27.07.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 26.07.2016 fand vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die Gerichtsverhandlung bzgl. des GdF-Streiks bei der Fraport AG im Februar 2012 statt. Gegenstand waren Schadenersatzansprüche der Fluggesellschaften Lufthansa und Air Berlin sowie der Fraport.

Das BAG bestätigte die Urteile der beiden Vorinstanzen (Arbeitsgericht Frankfurt und Hessisches Landesarbeitsgericht), wonach die Klagen der Luftfahrtgesellschaften abgewiesen wurden.

Der Anspruch der Fraport wurde allerdings – anders als in den Vorinstanzen – vom BAG als grundsätzlich berechtigt erachtet.

Die Vorinstanzen hatten die Klage der Fraport mit der Begründung abgewiesen, der schadenauslösende Arbeitskampf hätte auch ohne die beiden vom Arbeitgeber als rechtswidrig gerügten Tarifforderungen zur gleichen Zeit und in gleicher Form sowie Umfang stattgefunden.

Sie seien daher als untergeordnete Punkte für den Schaden nicht ursächlich gewesen.

Das BAG ist nun der Auffassung, dass man eine Tarifforderung nur einheitlich betrachten und nicht teilen könne. Der von den Vorinstanzen berücksichtigte Einwand könne daher keine Rolle spielen, selbst wenn er zutreffe.

„Diese Betrachtungsweise des BAG führt zu einer massiven Risikoverschiebung des Streikgeschehens zu Lasten der Gewerkschaften und gefährdet die grundgesetzliche Arbeitskampffreiheit“, analysiert GdF Bundesvorsitzender Matthias Maas. „Jede noch so kleine und nebensächliche Tarifforderung kann den Arbeitskampf an sich in Frage stellen. Gewerkschaften, die sich wegen jeder Kleinigkeit potenziellen Millionenschäden gegenübersehen, sind nicht mehr frei in der Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen.“

Die GdF behält sich weiterhin alle rechtlichen Schritte vor, um gegen dieses Urteil vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Janocha

Bundesvorstand Presse und Kommunikation

Sprecher der GdF e. V.

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Mobil +49 17647709176

E-Mail: Jan.Janocha@gdf.de

Internet www.gdf.de

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Geschäftsstelle:

Gewerkschaft der Flugsicherung e. V.

Am Hauptbahnhof 8

60329 Frankfurt

Telefon +49

69 24404680

Fax +49 69 2440468-20

Link zur Mitgliederinformation auf der Homepage der GdF:

https://www.gdf.de/index.php/de/

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