EIN FALL FÜR NICK KNATTERTON!

Oder: „Willst Du nicht mein Bruder sein, dann schlag ich Dir den Schädel ein!“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gestern noch haben wir den Kommentar der Kollegin Hubertine Momber zum Verhalten des 13. Senats des Landessozialgerichts von NRW (LSG) in der „Causa Momber“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/) auf unsere Homepage gepostet. Heute nun wollen wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) den „I-Punkt“ in der Sache veröffentlichen, weil er der „aufgesetzten Krone“ deutlich die „Zacken herausbrechen“ wird.

Es muss allerdings hier noch einmal ganz kurz in Erinnerung gerufen werden, dass der 13. Senat des LSG vor einem Jahr die Versicherungen der Zeugen an Eides Statt ignorierend für seine Entscheidung in Apostroph setzte. Er wies die Interventionen des Klägers und seines Anwaltes insoweit zurück, wie er die Befangenheitsanträge allesamt in die sogenannte „Fritte“ klopfte. Am 05. Juli 2013 nun, nach dem Dirk Momber das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte, sollten die Zeugen sich über die Fixierungen in den Eidesstattlichen Versicherungen hinaus an jegliche Details erinnern. Was für ein „Quatsch mit Sauce“!?

Nachstehend folgt, wie versprochen, die Fortsetzung dieser juristischen „Tragik-Komödie“ (Beschluss der Berufsrichter ohne ehrenamtlichen Richter in nichtöffentlicher Sitzung vom 23.07.2013 im Wortlaut). Wir wünschen Euch viel Spaß beim Lesen.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

„Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Az.: L 13 SB 135/10 und Az.: S 3 (25) SB 147/08 SG Aachen#

Beschluss

In dem Rechtsstreit Dirk Momber, Stestertstraße 81, B 4731 Eynatten

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. J. H. u.a. (Anschrift)

Gegen

StädteRegion Aachen Amt 57 – SGB IX, vertreten durch den Städteregionsrat, Zollernstr. 10, 52070 Aachen, Gz.: 40S0045367

Beklagte und Berufungsbeklagte

Hat der 13. Senat des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen in Essen am 23.07.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Scholz, den Richter am Landessozialgericht Dr. von Renesse und den Richter am Landessozialgericht Köhler beschlossen: Das Verfahren wird vorläufig ausgesetzt.

Gründe:

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung des Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil sich im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sowie die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2013 erfolgten Bekundungen der Zeugen Engelhardt, Momber und Dr. Röhl sowie des Sachverständigen Dr. Sch., die im klaren Widerspruch zueinander stehen, hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten ergeben.

Die entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungen können auf die vorliegende Entscheidung Einfluss haben, weil je nach ihren Aussagen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Beschwerdeangaben hinsichtlich der von ihm bekundeten Gesundheitsstörungen gerechtfertigt sein könnten oder der Beweiswert des Gutachtens des Dr. Sch. geschmälert sein könnte.

Der Senat sieht die Aussetzung des Verfahrens als angemessen an. Auch wenn die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Strafgerichts für den Senat nicht bindend sind, scheint die Klärung der strafrechtlich relevanten Vorgänge durch einen neutralen Dritten als sinnvoll. Demgegenüber ist die damit hinzunehmende Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits angesichts der bereits vorliegenden Tatsachen hinnehmbar, zumal sich diese Verzögerung wegen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Klägers für diesen nicht weiter negativ auswirken.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).-

Scholz              Dr. von Renesse                   Köhler“

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