Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) hat sich mit der Frage der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst seit Jahren beschäftigt und auf seiner Homepage eine eigene Kategorie „ZUSATZVERSORGUNG“ (http://www.ak-gewekschafter.de/category/zusatzversorgung/) zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung eingerichtet.
Einer der wichtigsten Autoren zu diesem Thema sind u.a. Herr Dr. Friedmar Fischer und sein Co-Autor Herr Wagner.
Diese haben einen aktuellen Fachartikel in der „NSZ“ zur Neuordnung der Zusatzverordnung für rentenferne Versicherte veröffentlichen lassen.
Dafür gilt beiden Autoren ein herzliches Dankeschön von unserem AK.
Der nachstehende Beitrag dazu wurde von Herrn Dr. Fischer dazu verfasst. Wir haben ihn zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung auf unsere Homepage und in die Kategorie „ZUSATZVERSORGUNG“ gepostet.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
Dr. Friedmar Fischer hat das Wort:
„*Aktueller Fachartikel (NZS) zur Neuordnung der Zusatzversorgung für
rentenferne Versicherte*
*in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 17/2015, 641-650*
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berechnung der Rentenanwartschaften zum 31.12.2001
(Startgutschriften) für rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang
1947) bleibt auch nach über zehn Jahren heftig umstritten. Ein Ende des
Streits um die „richtige“, d.h. systematisch saubere, transparente,
gerechte und rechtssichere Berechnung ist auch nach der Neuregelung der
sog. rentenfernen Startgutschriften am 30.05.2011 nicht in Sicht.
Die Startgutschriften für *rentenferne Pflichtversicherte* (ab Jahrgang
1947) sind laut BGH-Urteil vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06)
unverbindlich, da sie Pflichtversicherte mit längeren Ausbildungszeiten
überproportional benachteiligen. Gleiches gilt nach dem BGH-Urteil vom
29.09.2010 (Az. IV ZR 99/09)auch für *beitragsfrei Versicherte* mit
längeren Ausbildungszeiten.
Nach der am 30.05.2011 durch die Tarifparteien vereinbarten*Neuregelung
der rentenfernen Startgutschriften nach § 33 Abs. 1a ATV *setzt ein
Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift voraus, dass der
Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG um mehr als 7,5
Prozentpunkte vom bisherigen Anteilssatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BetrAVG abweicht.
———————————————————————————————–
Von der Neuregelung sind allein bei der VBL rund 1,7 Mio. rentenferne
Pflichtversicherte und beitragsfrei Versicherte betroffen. Hinzu kommen
neben der VBL als größter ZVK weitere 26 kommunale und kirchliche ZVKs,
sodass insgesamt rund 5,3 Mio. Versicherte von der Neuregelung erfasst
sind. Nicht alle rentenfernen Versicherten werden einen Zuschlag zu
ihrer bisherigen Startgutschrift bekommen.*__*
Die Autoren Wagner/Fischer legen in der */Neuen Zeitschrift für
Sozialrecht (NZS), Heft 17, 2015/, /641-650/, *eine kritische
Zwischenbilanz der Neuregelungen vor:
„Die neue Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – eine kritische
Zwischenbilanz für rentenferne Versicherte“
Sie dürfen gerne einen rechtlich zulässigen Link (auf die Homepage eines
der Autoren) zur PDF – Datei des NZS – Artikels machen:
http://www.startgutschriften-arge.de/11/Wagner_Fischer_NZS_2015_641.pdf
(auf der genannten Homepage veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung
des Verlags C.H. Beck oHG, München)
Bitte bedenken Sie jedoch, dass dieser Zeitschriften – Artikel ansonsten
unter Urheberrechtschutz /Verbreitungsrechtschutz der Zeitschrift NZS
und des Verlags C.H. Beck oHG steht. D.h. Sie dürfen ohne ausdrückliche
Genehmigung des Verlags diesen NZS – Beitrag z.B. *_nicht_* digital als
komplettes PDF auf Ihrer Homepage zum Download bereitstellen.Andernfalls
droht Ihnen eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Verlag.
Seit Einreichung des NZS – Artikel haben sich nach dem Piloturteil des
OLG Karlsruhe vom 18.12.2014 (Az. 12 U 104/14) weitere Urteile ergeben,
die klägerische Argumente aufnehmen und positiv bewerten (u.a.
Landgericht (München I, 12. Zivilkammer z.B. 12 O 19581/13 vom
13.03.2015) und Oberlandesgericht München (25. Zivilkammer).
Das Oberlandesgericht München hat am 22.05.2015 dem OLG Karlsruhe –
Urteil vergleichbare Berufungsentscheidungen (z.B. Az.: 25 U 3827/14, 25
U 3830/14, 25 U 4462/14) gefällt.
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil (Az. 25 U 3827/14)
vom 22.05.2015 die „Neuordnung“ der Zusatzversorgung für rentenferne
Versicherte für verfassungswidrig erklärt, da wegen des Abzugs von 7,5
Prozentpunkten vom sog. Unverfallbarkeitsfaktor gleichheitswidrig ganze
Gruppen rentenferner Versicherter von einem Zuschlag zu ihrer
ursprünglichen rentenfernen Startgutschrift ausgeschlossen sind.
Das Piloturteil 25 U 3827/14 des OLG München vom 22.05.2015 wurde in
einem Standpunkt der Autoren Fischer/Siepe vom 12.07.2015 gewürdigt:
http:/www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Einschaetzungen_zu_25_U_3827_14.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedmar Fischer
den01. September 2015“
Impressum:
Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim
Tel.: (07044) 90.98.94
E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de