Die StädteRegion AC. nimmt Stellung zum Berufungsschriftsatz an das LSG in der Sozialgerichtsklage gegen StädteRegionsrat Etschenberg!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mehrfach haben wir über das Sozialgerichtsverfahren, das der Unterzeichner stellvertretend für seine hochdemenzkranke Mutter gegen den StädteRegionsrat der StädteRegion Aachenmit dem Aktenzeichen:  S 20 SO 98/13 führt, berichtet, wie Ihr es in der Gänze unschwer durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:

 http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg  !

Zuletzt noch hatten wir den Berufungsschriftsatz des Unterzeichners an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) vom 28. Oktober 2013 auf unsere Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Homepage gepostet. Die Sache erhielt beim LSG-NRW das Az.: L 20 SO 467/13. Nunmehr hat uns zu diesem Berufungsschriftsatz der entsprechende Erwiderungsschriftsatz der beklagten StädteRegion vom 19.12.2013 mit Post vom 02.01.2014 am 03.01.2014 erreicht, den wir mit nachstehendem Antwort-Schriftsatz vom 04.01.2014 entsprechend an das LSG-NRW kommentiert, und zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme gemeinsam mit dem Erwiderungsschriftsatz auf unsere Homepage gepostet haben. Den Erwiderungsschriftsatz findet Ihr unter unserem nachstehend geposteten Antwortschriftsatz. Der Inhalt des Berufungserwiderungsschriftsatzes der StädteRegion ist aus diesseitiger Sicht schockierend! Wir halten Euch auf dem Laufenden.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, Handy-Nr.: 017 19 16 14 93, E-Mail-Adresse: manni@manfredengelhardt.de / Homepage: http://ak-gewerkschafter.com/

                                   04. Januar 2014

An das Landessozialgericht NRW

Zweigertstraße 54

45130 Essen

In dem Landessozialgerichts-Verfahren (VNR: 128824)

L 20 SO 467/13: ……….,……….. ./. Städteregion Aachen Amt für soziale Angelegenheiten

wird  zum Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 19.12.2013, der mit Anschreiben des LSG-NRW vom 27.12.2013 (Datum des Poststempels: 02.01.2014), hier am 03.01.2014 eingegangen ist, wie folgt Stellung genommen:

1. Der bevollmächtigte Unterzeichner der Klägerin stellt fest, dass die Beklagte StädteRegion sich der erstinstanzlichen Urteilsbegründung des Sozialgerichtes Aachen (S 20 SO 98/13) vorbehaltlos anschließt. Indem sie dies tut, ignoriert sie tatsächlich die darin innewohnende Diskriminierung der Klägerin. Sie verweist völlig lebensfremd darauf hin, dass der unterzeichnende Bevollmächtigte der Klägerin die Bestattungsvorsorge für Klägerin hätte treffen müssen, als diese noch finanziell in der Lage dazu war. Die Klägerin war nämlich zu dem Zeitpunkt, wo sie noch finanziell bedingt in der Lage zum Abschluss eines sogenannten Bestattungsvorsorgevertrages  war, im Vollbesitze ihrer geistigen Kräfte. Insoweit musste ihr es überlassen bleiben, diesen Schritt zu tun.

2. Die Klägerin, die der Generation der Menschen angehört, für die Sparen eine Tugend war, sah ihr Erspartes immer als sogenannten „Notgroschen“ an, der dann erst abgegriffen werden sollte, wenn es unumgänglich wird. Sie sah quasi das Ersparte nach dem Motto „Spare in der Zeit, dann hast du in der Not“ auch als Rücklage für eine Teilfinanzierung der Altenstiftkosten an. Und in der Tat, wurde ihr Erspartes dann auch zur Finanzierung ihrer Heimunterbringung abgegriffen bzw. verwendet.

3. Die Frage nach der Bestattungsvorsorge stellte sich für die Klägerin bzw. für den unterzeichnenden Bevollmächtigten erst zu einem Zeitpunkt, wo das Sparguthaben zur Entlastung des Staates, sprich zur Entlastung der Beklagten, aufgezehrt war. Hier wird auf das erstinstanzliche Vorbringen und auf das Vorbringen im Berufungsschriftsatz (Rechtsmittelschrift vom 28.10.2013)  an das LSG-NRW verwiesen.

4. Die Diskriminierung der Klägerin und aller Menschen, die aus irgendwelchen Gründen keinen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen können, ist offensichtlich und mit Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 3, Absatz 1 des Grund Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise vereinbar. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass es „im Übrigen viele ältere Menschen gibt, die nicht einmal über den kleineren Betrag i. H. v. 2.600, — Euro verfügen“ ist zynisch und geschmacklos. Hier zeigt die Beklagte deutlich, wie sie es mit der Würde des Menschen hält. Der sich dann daran anschließende Hinweis, dass eine „angemessene und würdevolle Bestattung“  durch den § 74 SGB XII (§ 74 SGB XII: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“) gewährleistet wäre, ist aus diesseitiger Sicht Nonsens. Hier wird klägerinnenseitig auf die Entscheidung des LSG-NRW vom 29.10.2008 mit dem Az.: L 12 SO 3/08 und die sich daran anknüpfenden Entscheidung des BSG vom 29.09.2009 mit dem Az.: 8 SO 230/08 R verwiesen. Durch diese Sozialgerichtsverfahren durch drei Instanzen mit Zurückverweisung an das LSG ist keine Klarheit über die tatsächliche Übernahme derBestattungskosten und deren Angemessenheit entstanden. Insoweit ist der Verweis der Beklagten auf § 74 SGB XII nicht dazu tauglich, das vorliegende Rechtsproblem zu lösen. Im Gegenteil wird hierdurch verstärkt der Klärungsbedarf im laufenden Berufungsverfahren forciert.

5. Eine Gesellschaft, in der eine „schlichte Tierbestattung“ in ihrer Kostenhöhe mit ca. 1.500, — Euro bis ca. 2.500, — Euro beziffert wird, die aber die würdevolle Bestattung eines Menschen (ca. 7.000, — Euro bei Feuerbestattung) nur für diejenigen gewährleistet, die zur rechten Zeit und mit dem notwendigen Kapital ausgestattet, einen sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag abschließen konnten, ist eine Gesellschaft ohne Wert in Bezug auf einen würdevollen Lebensabschluss inklusive der würdevollen Bestattung.

Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf das erstinstanzliche sowie zweitinstanzliche Vorbringen.

Der Berufungsklage ist somit stattzugeneben.

Für die Klägerin und Berufungsklägerin

(Manfred Engelhardt)

 

Doppel für Beklagte anbei.

 

Erwiderungsschriftsatz vom 19.12.2013

„StädteRegion Aachen, Zollernstraße. 10, 52070 Aachen, den 19.12.2013

An das Landessozialgericht

Postfach 10 24 43

45024 Essen

L 20 SO 467/13 ……………, ………………, ./. Städteregion Aachen

Ihre Verfügung vom 15.11.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Berufung nehme ich wie folgt Stellung:

Der Begründung des Urteils des Sozialgerichts Aachen (S 20 SO 98/13) schließe ich mich an.

Ich kann insbesondere keine Diskriminierung der Klägerin erkennen. Ihrem Sohn wäre es aufgrund seiner Bevollmächtigung möglich gewesen, eine Bestattungsvorsorge für Frau …………… abzuschließen, als diese finanziell hierzu noch in der Lage war.

Nach einheitlicher Rechtsprechung sind Vermögenswerte lediglich bei bestehenden Bestattungsvorsorgeverträgen geschützt. Da die Klägerin hierüber nicht verfügt, konnte nicht anders entschieden werden.

Es gibt im Übrigen viele ältere Menschen, die nicht einmal über den kleineren Betrag i. H. v. 2.600, — Euro verfügen. Zur Sicherstellung einer angemessenen und würdevollen Bestattung dient die Vorschrift des § 74 SGB XII zur Übernahme von Bestattungskosten.

Meine Akte ist beigefügt. Ich beantrage die Klage abzuweisen.

Anlage:

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag *)

……………………………..“

*) Anmerkung des Artikelerstellers: Hier müsste eigentlich stehen: „Im Auftrage des StädteRegionsrates Etschenberg“ 🙂

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