Die Heckert-Anwälte teilen die jüngste Rechtsprechung zur Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst mit!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) erreicht uns soeben der aktuellste Newsletter der Heckert Anwälte zur „IG Zusatzversorgung“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/zusatzversorgung/) unter dem Titel: „Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist rechtswidrig!“ Die Heckert-Anwälte beziehen sich auf die jüngste Rechtsprechung der OLG München und OLG Karlsruhe. Danach verstoßen auch die neu generierten Satzungsregelungen zur ZVK-Startgutschrift gegen Artikel 3 GG!

Diese wichtige Info haben wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme direkt auf unsere Homepage und in die Kategorie „ZUSATZVERSORGUNG“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/zusatzversorgung/) gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

http://www.anwalt-suchservice.de/ass/logo/valentin_heckert_228575.jpg

Die Heckert-Anwälte teilen mit:

„ÜBERPRÜFUNGSBERECHNUNG DER STARTGUTSCHRIFT IST RECHTSWIDRIG:

*OLG Karlsruhe und OLG München bestätigt seine Rechtsprechung*.

Das *Oberlandesgericht Karlsruhe* hat in mehreren weiteren Entscheidungen
seine laufende Rechtsprechung bestätigt, dass die von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) den rentenfernen Versicherten erteilten
Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift rechtswidrig sind.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nochmals verdeutlicht, dass auch die
neuen von der Zusatzversorgungskasse generierten Satzungsregelungen zur
Startgutschrift unverändert gegen das verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 GG verstoßen.

Auch das von der Zusatzversorgungskasse angewandte sogenannte
Näherungs-verfahren, d. h. die fiktive Ermittlung der auf die
Zusatzversorgung anzurechnenden gesetzliche Rente, wird vom Oberlandesgericht
Karlsruhe unverändert als im hohen Maße rechtsproblematisch angesehen.

Ebenso hat das Oberlandesgericht München seine im Frühjahr 2015 ergangene
Rechtsprechung, wonach die von der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen
Versorgungskammer erteilten Überprüfungsberechnungen zur Startgutschrift
rechtswidrig sind, in weiteren Entscheidungen bekräftigt.

Auch die beiden Versicherungskammern des Landgerichts Berlin haben ihre
gleichlautende Rechtsprechung in weiteren Entscheidungen fortgesetzt. Eine
Entscheidung des Berufungsgerichts, des Kammergerichts Berlin, liegt
allerdings noch nicht vor, dort schweben mehrere Verfahren.

Das Oberlandesgericht Köln hat demgegenüber die von der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse erteilten Überprüfungsberechnungen für rechtmäßig
erachtet. Aus diesem Grunde haben das Oberlandesgericht Karlsruhe und das
Oberlandesgericht München auch die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln kommt indessen
unseres Erachtens eine geringere Überzeugungskraft zu als den ausführlichen
und profunden Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie
des Oberlandesgerichts München.

Es steht zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in den anhängigen
Revisions-Verfahren sich den Ausführungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe
und München anschließt und die von den Zusatzversorgungskassen eingelegten
Revisionen zurückweist.

Karlsruhe, den 15.02.2016

Valentin Heckert
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blasczcak, Matthias Müller

Kanzlei Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Akademiestr. 28
D-76133 Karlsruhe

Tel   0721 / 91 36 7-0
Fax  0721 / 91 36 7-10
Mail  vh@vh@rae-heckert.de
Web http://www.rae-heckert.de/

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