Die erste für Betriebsräte und die durch sie vertretenden Arbeitnehmer positive Entscheidung des BAG in 2011!

Ein Kommentar von Manni Engelhardt – AK-Koordinator –

Das hätte niemand geglaubt, dass gleich zu Jahresbeginn 2011 eine für Betriebsräte und ihre Klientel positive Entscheidung des BAG unter dem Az.: 7 ABR 34/09 am 12.01.2011 gefällt worden ist.

Konkret geht es um die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen im Bereich ERA-TV

Die Arbeitgeberseite bestritt die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen von Beschäftigten nach dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV). Konkret berief der Arbeitgeber sich auf die Einstufung der Arbeitsaufgaben in der tariflich geregelte Verfahren verbindlich festgelegt werden.

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Arbeitgeber aber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Beschäftigten, die als wahlberechtigten Beschäftigten den Betriebsrat vor jeder Ein- und Umgruppierung zu unterrichten und das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten bzw. zu beantragen.

Das gesetzlich bestimmte Beteiligungsrecht sichert nämlich die rechtliche (Mit-)Beurteilung des Betriebsrates  bei der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe der im Betrieb geltenden Entgeltordnung.

Nunmehr hat der 7. Senat des BAG zu Gunsten des Betriebsrates und der Beschäftigten geurteilt, dass diese vom Arbeitgeber vorzunehmende Zuordnung der Beteiligung des Betriebsrates durch den Mitbestimmungstatbestand unterliegt. Nach § 99 Abs. 1. Satz 1 BetrVG ist diese Angelegenheit mitbestimmungspflichtig, auch wenn die Vorderinstanzen dies anders gesehen haben (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 5 TaBV 2/08)

Ich meine, dass das BAG hier das Jahr 2011 mit einer arbeitnehmerfreundlichen Entscheidung gut angehen lässt! Weiter so!!!

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/11 des BAG

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