Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt:
Das BAG hat bei seiner Entscheidung zur Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen die geschlechtsbezogene Benachteiligung beim tariflichen Vorruhestand in Frage gestellt.
Obgleich das LAG Hessen in seinem Urteil mit dem Az.: 2/8 Sa 1694/07 die durch das Arbeitsgericht (ArbG) seinerzeit abgewiesene Klage einer 1946 geborenen Klägerin positiv beschieden hatte, verwies der 9. Senat des BAG die Sache zurück an das LAG Hessen. Das LAG wird nun prüfen müssen, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraumes auszugleichen.
Dabei hat das BAG angemerkt, dass das gesetzliche Rentenversicherungsrecht für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen kann, wie die Vorderinstanz (LAG Hessen) bereits zu Recht festgestellt hatte.
Das mag etwas verwirrend klingen, ist aber nach meiner Meinung im Kerngehalt der Zurückverweisungsentscheidung richtig.
Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Dies liegt dann vor, wenn ein sogenanntes Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann.
Das gesetzliche Rentenrecht regelt in unterschiedlicher Weise für Männer und Frauen die Möglichkeiten des vorzeitigen Bezuges der Altersrente. Frauen bestimmter Geburtsjahrgänge können gemäß SBG VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen. Bei Männern besteht diese Möglichkeit erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres!
Den Tarifvertragsparteien ist es jedoch möglich, diesen Nachteil zu beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Ich halte diese Begründung insoweit für richtig und gut, wie ich sie durch meine Forderung an die Politik (Executive und Legislative) ergänzen möchte, nämlich auf gesetzlicher Ebene den kompletten Gleichklang (Gleichstellung von Männern und Frauen beim vorgezogenen Altersruhegeld auf 60. Lebensjahr!) herzustellen.
Dann wäre die Appellation an die Tarifvertragsparteien ohnehin obsolet.
Der „neuen“ Entscheidung durch das LAG-Hessen sehe ich gespannt entgegen.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.: 14/2011 vom 15.02.2011)