Der Einsatz von OFFICE 365 ist nach Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht mitbestimmungspflichtig!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) empfehlen wie Euch den DGB-Online Artikel

„Darum ist MICROSOFT OFFICE 365 ein Fall für den Betriebsrat“!

In diesem Online-Artikel weist der DGB (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/dgb/) auf die Mitbestimmungspflichtigkeit des Betriensrates bei beasichtigtem Einsatz dieses Produktes hin.

Der Hintergrund dazu ist der, dass der Arbeitgeber mit einem neuen Add-on für diese Microsoft Office 365 die Leistung ihrer Mitarbeiter/Innen detailliert kontrollieren können.

Eine Überwachung der Beschäftigten ist damit also möglich!

Somit greift das kollektive Arbeitsrecht, nämlich der § 87 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

                            https://images-na.ssl-images-amazon.com/images/I/41L5CbE8%2BoL._SX305_BO1,204,203,200_.jpg

Der Klick auf den hier stehenden Link führt Euch direkt auf den § 87 BetrVG:

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html !

Den kompletten Online-Beitrag zum Thema könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen:

http://www.dgb.de/themen/++co++0342f31e-6c85-11e7-b8f9-525400e5a74a !

Wir empfehlen diesen Artikel allen Betriebs- und Personalräten sehr.

                              http://bilder.buecher.de/produkte/41/41629/41629557z.jpg

Im Landespersonalvertrtungsgesetz von Nordrhein-Westfalen ist in solchen Fällen der § 72 Abs. 3 Nr. 2 Landespersonalvertragungsgeset NRW (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lpvg/) anzuwenden.

Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt zum enumerativen Mitbestimmungskatalog:

https://www.anwalt24.de/gesetze/lpvg/72 !

Der weitere Link führt Euch beim Anklicken auf den Leitfaden zur Mitbestimmung nach dem LPVG/NW:

https://open.nrw/sites/default/files/asset/document/open_nrw_-_leitfaden_mitbestimmung_nach_lpvg_nrw.pdf !

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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