Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) empfehlen wie Euch den DGB-Online Artikel
„Darum ist MICROSOFT OFFICE 365 ein Fall für den Betriebsrat“!
In diesem Online-Artikel weist der DGB (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/dgb/) auf die Mitbestimmungspflichtigkeit des Betriensrates bei beasichtigtem Einsatz dieses Produktes hin.
Der Hintergrund dazu ist der, dass der Arbeitgeber mit einem neuen Add-on für diese Microsoft Office 365 die Leistung ihrer Mitarbeiter/Innen detailliert kontrollieren können.
Eine Überwachung der Beschäftigten ist damit also möglich!
Somit greift das kollektive Arbeitsrecht, nämlich der § 87 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Der Klick auf den hier stehenden Link führt Euch direkt auf den § 87 BetrVG:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html !
Den kompletten Online-Beitrag zum Thema könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen:
http://www.dgb.de/themen/++co++0342f31e-6c85-11e7-b8f9-525400e5a74a !
Wir empfehlen diesen Artikel allen Betriebs- und Personalräten sehr.
Im Landespersonalvertrtungsgesetz von Nordrhein-Westfalen ist in solchen Fällen der § 72 Abs. 3 Nr. 2 Landespersonalvertragungsgeset NRW (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lpvg/) anzuwenden.
Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt zum enumerativen Mitbestimmungskatalog:
https://www.anwalt24.de/gesetze/lpvg/72 !
Der weitere Link führt Euch beim Anklicken auf den Leitfaden zur Mitbestimmung nach dem LPVG/NW:
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-