Darf der Urlaub der arbeitenden Menschen bei Kurzarbeit in der CORONA-HYSTERIE gekürzt werden? Arbeitgeber wollen die Folgen der CORONA-HYSTERIE den Arbeitnehmern zuschustern! Der DGB und wir als AK sagen ein KLARES NEIN dazu!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir auf viele, viele Negativausflüsse der CORONA-HYSTRIE (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=corona) für die arbeitenden Menschen hingewiesen.
 
Ein ganz aktuelles Thema dazu ist die Diskussion um die Frage, ob der Urlaub der arbeitenden Menschen bei Kurzarbeit gekürzt werden darf?
 
Nicht wenige Arbeitgeber vertreten die Position: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit sind, kann der Anspruch auf Erholungsurlaub gekürzt werden!
 
Dem widersprechen der DGB (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/dgb/) und unser AK!
Der DGB hat dazu aus seiner Homepage unzweideutig wie folgt Stellung bezogen:

                                                                                                                                                                 Deutscher Gewerkschaftsbund      

13.07.2020
 

Corona

Darf Urlaub bei Kurzarbeit gekürzt werden?

Ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs rechtens, wenn Mitarbeiter wegen Corona in Kurzarbeit sind? DGB und Gewerkschaften sagen: nein.

Verschiedene Arbeitgeber vertreten die Position: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit sind, kann der Anspruch auf Erholungsurlaub gekürzt werden.

Im Klartext: Weniger Urlaubstage wegen Kurzarbeit. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften widersprechen. Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

DGB/123rf.com/ lineartestpilot/ P. M. Pelz/ maglara

Was ist der Hintergrund?

Die Arbeitgeber berufen sich bei ihrer Position, dass Urlaubskürzung aufgrund der Kurzarbeit zulässig seien, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Tatsächlich gibt es Urteile des EuGH, die besagen, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit nicht gegen europäisches Recht verstoße.

Ist das Kürzen des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit deshalb in Deutschland zulässig?

In einer rechtlichen Bewertung (Download weiter unten) sagen der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften: Die Argumentation und die Grundsätze, die der EuGH in den entsprechenden Urteilen nennt, lassen sich auf „Fälle konjunkturbedingter Kurzarbeit“, wie sie aufgrund der Corona-Krise derzeit in Deutschland vorherrschen, nicht übertragen. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof lediglich „Mindestvorgaben“ definiert. Die EU-Mitgliedstaaten können von diesen „Mindestvorgaben“ zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abweichen. Das hat der EuGH in Bezug auf die Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit ausdrücklich bestätigt.

Was sagt das Bundesurlaubsgesetz?

Hier kommen DGB und Gewerkschaften in ihrer Bewertung zu dem Schluss: Dem Bundesurlaubsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig ist.

Was heißt das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihren Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit in Deutschland?

„Nach Überzeugung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sind Arbeitgeber nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen, wie es aus Anlass der Corona-Krise vermehrt aufgetreten ist“, heißt es in der Bewertung von DGB und Gewerkschaften. Diese Kürzungsmöglichkeit sei „weder dem deutschen Urlaubsrecht noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen“. Der EuGH entwickelte seine Rechtsprechung zur Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit auf Grundlage einer „Sonderkonstellation“ mit einer von vornherein planbaren und frei gestaltbaren Freistellung. Die Planbarkeit und freie Zeitgestaltung sind bei der konjunkturbedingten Kurzarbeit während der Corona-Krise in der Regel aber nicht gegeben und die Grundsätze des EuGH somit nicht übertragbar.

DGB/Simone M. Neumann

DGB-Vorstand Anja Piel: „Urlaub ist zur Erholung da und darf in Zeiten der Kurzarbeit keinesfalls zusammengestrichen werden“

„Urlaub ist zur Erholung da und darf in Zeiten der Kurzarbeit keinesfalls zusammengestrichen werden. Kurzarbeit ist schließlich nicht vergleichbar mit Teilzeitarbeit oder einem Sabbatical, bei dem Beschäftigte die frei gewordene Zeit auch nutzen können“, sagt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel. Ganz im Gegenteil: „Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig beenden, etwa wenn er einen neuen Auftrag erhält. Das unterliegt nicht einmal der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Wer in Kurzarbeit ist, muss außerdem seinen Verpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachkommen – zum Beispiel, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden oder kurzfristig andere vermittelte Arbeit anzunehmen. Wer das nicht tut, muss mit Sanktionen bis hin zur Kurzarbeitergeld-Sperre rechnen. Das ist wirklich alles andere als freie Zeitgestaltung.“

Keine Urlaubskürzung wegen konjunkturbedingter Kurzarbeit

„Arbeitgeber sind nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen. Das würde zudem den Betriebsfrieden erheblich stören“, so Piel. „Es kann schließlich nicht sein, dass diejenigen, die ihren Jahresurlaub schon vor der Krise genommen haben, Glück hatten und alle anderen in die Röhre gucken. Das ist eine Benachteiligung und willkürlich und gilt umso mehr, da auch innerhalb eines Betriebes nicht alle Bereiche gleich von Kurzarbeit betroffen sind. Jetzt noch diejenigen mit weniger Urlaub zu bestrafen, die durch Kurzarbeit schon weniger Einkommen hinnehmen mussten, ist doppelt ungerecht.“

„Arbeitgeber wollen Folgen der Pandemie den Arbeitnehmern zuschustern“

„Mit einer Kürzung der Urlaubstage wollen die Arbeitgeber weitere Folgen der Pandemie den Arbeitnehmern zuschustern und verabschieden sich damit letztendlich aus der Solidarität“, kritisiert Piel. „Die Zeiten, um die dann der Jahresurlaub gekürzt wurde, müssten nämlich über das Kurzarbeitergeld wieder aufgefangen werden. Das würde am Ende finanziell zulasten der Bundesagentur für Arbeit gehen. Das kann nicht sein.“

DOWNLOAD

Urlaubskürzung und Kurzarbeit – Bewertung aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften (PDF, 166 kB)

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Zeigen wir den Arbeitgebern deutlich unseren Widerstand gegen ihre coronahysterischen Schmutzigkeiten!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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