Liebe Kolleginnen und Kollegen,
für uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) ist das Thema „Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst“ ein Dauerbrenner, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link auf- und in das Gedächtnis zurückrufen könnt:
http://ak-gewerkschafter.com/category/zusatzversorgung/ !
Nunmehr gibt es Aktuelles zu berichten.
Herr Dr. Friedmar Fischer hat uns heute die nachstehende Info zukommen lassen.
Des Weiteren haben wir zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme unter dessen Mitteilung die Information der IG-Zusatzversorgung (Heckert-Anwälte) zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme mit gepostet.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
Hinweise auf das OLG KA Urteil vom 18.12.2014 auf der startgutschriften-arge.de Homepage
Sehr geehrte Damen und Herren,
schauen Sie aktuell mal auf die Homepage www.startgutschriften-arge.de
Dort finden Sie das Piloturteil des OLG KA (12 U 104/14 vom
18.12.2014) zu den Zuschlagsklagen rentenferner Versicherter nebst einer
Zusammenfassung, Pressemitteilungen und einem Buchhinweis
auf die kritische Dokumentation „80 Jahre VBL“
Mit freundlichen Grüßen
Friedmar Fischer
—
Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim
Tel.: (07044) 90.98.94
E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de
[Newsletter der IG Zusatzversorgung/Heckert-Anwälte] OLG Karlsruhe erklärt die Startgutschriften für rechtswidrig:
——– OLG KARLSRUHE ERKLÄRT DIE STARTGUTSCHRIFTEN FÜR RECHTSWIDRIG ——
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in den von unserer Rechtsanwaltssozietät
geführten Pilotverfahren in mehreren am 18.12.2014 ergangenen Urteile die
von der Überprüfungsbescheide der VBL zur Startgutschrift für rechtswidrig
erkannt.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die von den Zusatzversorgungskassen
vorgenommenen Vergleichsberechnungen die Vorgaben des Bundesgerichtshofs auf
Herstellung einer verfassungskonformen Regelung nicht erfüllen.
Damit hat erstmals ein Berufungsgericht die Neuregelungen der
Zusatzversorgungskassen zur Startgutschrift überprüft und diese erneut für
verfassungswidrig qualifiziert.
In gleicher Weise hatten bereits die beiden für versicherungsrechtliche
Rechtsstreitigkeiten zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Berlin
entschieden.
Wir erachten die Entscheidungen der Versicherungskammer des
Oberlandesgerichts Karlsruhe von erheblicher Bedeutung, da sie sich zu den
Satzungsregelungen der größten Zusatzversorgungs-kasse, der
Versorgunganstalt des Bundes und der Länder, ausspricht.
Die neuen Regelungen der anderen Zusatzversorgungskassen sind im zentralen
Bereich inhaltsgleich, da sämtliche neuen Satzungsregelungen der
Zusatzversorgungskassen auf der gleichen Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien beruhen, die als rechtswidrig- verfassungswidrig-
erkannt wurde.
Angesichts dieser gerichtlichen Entscheidungen empfehlen wir, ihre Rechte
gegenüber der Zusatzversorgungskasse in jedem Falle zu wahren und der erneut
verfassungswidrigen Berechnung ihrer Rentenanwartschaften und
Rentenansprüchen entschieden entgegen zu treten.
Falls Sie unsere Unterstützung hierzu wünschen, bitten wir Sie um Zuleitung
der einschlägigen Unterlagen, wie in unserem Internetauftritt unter
http://www.startgutschrift.de/ueberpruefungsberechnung2012/wahren-sie-ihre-rechte
ersichtlich.
Wir bitten jedoch zu berücksichtigen, dass wir die Ausführungen des
Versicherungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach Zugang der
förmlichen Urteilsausfertigungen vertieft analysieren werden. Im Hinblick
auf die Weihnachtsfeiertage und das bevorstehende Jahresende werden uns die
Urteilsausfertigungen voraussichtlich erst im Januar 2015 zugehen.
Wir bitten deshalb um ihr Verständnis, wenn sich wegen der Termindichte vor
Weihnachten und dem Jahresende sowie aus den vorgenannten Gründen die
weitere Förderung ihres Anliegens in den Januar verzögern kann.
Karlsruhe, den 19.12.2014
Valentin Heckert
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blasczcak
Kanzlei Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Akademiestr. 28
D-76133 Karlsruhe
Tel 0721 / 91 36 7-0
Fax 0721 / 91 36 7-10
Mail vh@vh@rae-heckert.de
Web http://www.rae-heckert.de