Prekarisierung (1) ist ein Begriff aus der französischen Arbeitssoziologie der 1980er-Jahre und beschreibt einen tief greifenden Wandel in der Arbeitswelt, nämlich die stetige Zunahme der Zahl von Arbeitsplätzen mit zu geringer Einkommenssicherheit, also Arbeitsplätze, mit denen der Betroffene nicht seine Existenz bestreiten kann.
Neben mangelnder Arbeitsplatzsicherheit, niedrigen Löhnen, Teilzeitbeschäftigung, befristete Verträgen sowie mangelnden Kündigungsschutz gehört heutzutage leider auch eine mangelnde Interessenvertretung (keine gewerkschaftliche Bindung bzw. fehlender Betriebsrat) zu den strukturellen Ursachen.
Als Auslöser für prekäre Arbeitsbeziehungen gelten sogenannte atypische Arbeitsverhältnisse (unter anderem Zeitarbeitsverträge, Minijobs, Ein-Euro-Jobs und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen). Eine kleine Anfrage der Abgeordneten Regine Lück (Fraktion DIE LINKE) des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2008 (2) soll hier als Beispiel dienen, wie sich der Anteil atypischer Arbeitsverhältnisse innerhalb nur weniger Jahre stark vergrössert. So ist die Anzahl der sogenannten Normalarbeitsverhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren zwischen 1997 und 2007 um 13,7% gesunken, während im gleichen Zeitraum die Anzahl atypischer Arbeitsverhältnisse um 32,6% gesteigert wurde.
Von Prekarisierung sind in der Regel junge Menschen, die sich von einem Niedriglohnjob zum nächsten hangeln, betroffen. In letzter Zeit werden aber auch immer mehr ältere erfahrene Erwerbstätige betroffen, die sich angesichts der hohen Arbeitslosigkeit gezwungen sehen, für einen Stundenlohn von drei Euro brutto zu arbeiten. Um zu überleben teilweise mit zwei oder mehr Arbeitsplätzen.
Besonders betroffen von Prekarisierung ist der Dienstleistungssektor, weil hier besonders viele Arbeitnehmer ohne gewerkschaftlichen Schutz sind.
Zwei Drittel aller Neuanstellungen werden inzwischen von vornherein zeitlich befristet. Über ein Viertel der Bevölkerung ist nicht mehr in existenzsichernde Erwerbsarbeit einbezogen.
(1) Der vom lateinischen „precarius“ abgeleitete Begriff „prekär“ bedeutet im eigentlichen Sinne des Wortes „misslich“, „schwierig“, „heikel“ oder auch „vorübergehend“.
(2) http://www.landtag-mv.de/dokumentenarchiv/drucksachen/5_Wahlperiode/D05-2000/Drs05-2038.pdf
Sonstige Quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Prekarisierung, http://deu.anarchopedia.org/Prekarisierung und http://www.taz.de/1/archiv/archiv/?dig=2006/06/13/a0283
Autor: Torsten Krieg.
Pingback: Informationen zu prekären Arbeitsverhältnissen | AK Gewerkschafter/innen Aachen
liebe kollegen,
habe mir, ursprünglich aus dem traurigen anlass gaetans tod, mal euren blog angesehen und bin dabei, neben vielen guten und informativen beiträgen über „Was ist Prekarisierung?“ „gestolpert“.
leider ist euch dabei ein zwar verständlicher, dennoch grober schnitzer unterlaufen, indem ihr Ein-Euro-Jobs zu den prekären arbeitsverhältnissen rechnet.
„Prekarisierung (1) ist ein Begriff aus der französischen Arbeitssoziologie der 1980er-Jahre und beschreibt einen tief greifenden Wandel in der Arbeitswelt, nämlich die stetige Zunahme der Zahl von Arbeitsplätzen mit zu geringer Einkommenssicherheit, also Arbeitsplätze, mit denen der Betroffene nicht seine Existenz bestreiten kann.
…
Als Auslöser für prekäre Arbeitsbeziehungen gelten sogenannte atypische Arbeitsverhältnisse (unter anderem Zeitarbeitsverträge, Minijobs, *Ein-Euro-Jobs* und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen).
mal abgesehen davon, dass mae ( Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vulgo 1-euro-jobs) per gesetzlicher definition KEINE arbeitsverhältnisse sind
§ 16d SGB II „…diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts…“)
halten wir (tatendrang, soziale inis) sie per definition des artikels 12 gg
„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit *gezwungen* werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) *Zwangsarbeit* ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.“
für zwangsarbeit da die verweigerung mit strafe (sanktion) belegt wird.
„(1) Das Arbeitslosengeld II wird in einer ersten Stufe um 30 vom
Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20
maßgebenden Regelleistung gemindert, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen weigert,
…
(d) zumutbare Arbeit nach § 16d Satz 2 auszuführen,
…“
zwar werden auch andere tatbestände sanktioniert, aber bei abm (SGB III), minijobs etc. sprich „zumutbarer“ arbeit, ist es 1. ein tatsächliches arbeitsverhältnis ff. und 2. wird auch ein arbeitsentgelt gezahlt, ob ausreichend steht dabei systemisch auf einem anderen blatt.
wäre nett wenn ihr das berücksichtigen würdet. solltet ihr dazu weitere ausführungen benötigen – mail genügt. 😉
sG
horst
http://www.t-ac.de
Als Auslöser für prekäre Arbeitsbeziehungen werden vom Verfasser des Artikels so genannte atypische Arbeitsverhältnisse (unter anderem Zeitarbeitsverträge, Minijobs, *Ein-Euro-Jobs* und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) angegeben. Dies ist leider eine zu kurze Sicht, denn diese atypischen Arbeitsverhältnisse werden wiederum durch Arbeitsverhältnisse oder Erlössituationen (bei Unternehmen) verursacht, die ein Einkommen in einer Höhe gewährleisten, welche über das hinausgeht (oft das Mehrfache davon beträgt), was der Betreffende zur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt.