Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt:
Es ist nicht zu glauben! In zwei zu entscheidenden Fällen des LSG Hessen ging es um schwerstkranke Kinder, die durch ihre Eltern 24 Stunden rundum gepflegt werden müssen, da deren Beatmung ständig überwacht werden muss. Fachkräfte sind für diese Pflege in der Durchführung zuständig und werden im Rahmen der häusliche Krankenpflege von den Krankenkassen bezahlt. Die Grundpflege, die jedoch von den jeweiligen Elternteilen durchzuführen ist, wurde in ihrem Zeitaufwand durch die Krankenkasse abgezogen. Dies erfolgte mit dem Verweis auf die Kostenübernahmepflicht durch die Pflegeversicherung, deren Leistungspflicht jedoch in der Höhe limitiert ist. Hier hätten dann die pflegenden Elternteile die Pflegekosten, was ich als ungeheuerlich empfinde, anteilig selbst tragen müssen.
Die Elternteile gingen daraufhin den gerichtlichen Weg, in dem sie kurzerhand die Krankenkasse auf Kostenübernahmeverpflichtung verklagten.
Sowohl in der I. Instanz beim Sozialgericht als auch in der II. Instanz beim LSG Hessen bekamen die pflegenden Elternteile Recht!
Die Richter brachten in zwei Entscheidungen jeweils auch in der II. Instanz zum Ausdruck, dass die gesamten Kosten für die Behandlungspflege von der Krankenversicherung und somit von der Krankenkasse zu tragen seien. Die Anrechnung der Grundpflege, so die Richter, kommt nur in Betracht, wenn Behandlungs- und Grundpflege von ein und derselben Fachkraft erbracht werden. Das Pflegegeld selbst ist von der Krankenkasse nicht in Abzug zu bringen. Im Gegenteil stehen häusliche Krankenpflege und Pflegegeld uneingeschränkt nebeneinander!
Eine wahrhaft humane Entscheidung! Hier wurde durch das LSG Hessen der Mensch und nicht der Profit, der bei Pflege in unserer Bananenrepublik Deutschland meistenteils im Vordergrund steht, zu Gunsten der betroffenen Eltern und der zu pflegenden kranken Kinder ganz nach vorne gestellt!!!
(Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 08.02.2011)