Oberlandgericht Naumburg entscheidet gegen einen Veruntreuer und Vorenthalter von Arbeitsentgelt in 18 Fällen / Entscheidung: 2 Ss 141/10 OLG Naumburg / Pressemitteilung 017/10

Ein Kommentar von Manfred Engelhardt – AK-Koordinator –

Endlich ist eine Entscheidung  gegen einen Veruntreuer und Vorenthalter von tariflichen Arbeitsentgelten durch ein Oberlandesgericht, nämlich dem OLG Naumburg, gefällt worden.

Die Revision eines Verurteilten Arbeitgebers, der deutlich in 18 Fällen straffällig geworden war und durch das Landgericht Magdeburg zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden war -21 Ns 556 Js 14590/05 (17/09) LG Magdeburg-, wurde durch das OLG Naumburg verworfen. Und dies ist nach meiner Meinung nicht mehr als richtig; denn das Vorenthalten von Tariflohnteilen ist eine strafbare Handlung! Der Straftäter hatte nämlich eine tarifrechtliche Mindestlohnregelung umgangen, indem er Sozialabgaben nicht entrichtete, um seinen eigenen Profit auf Kosten der von ihm angeblich nur geringfügig Beschäftige zu erhöhen! Bei den betroffenen Menschen handelt es sich um Reinigungskräfte, die ohnehin am Existenzminimum „krebsen“ und schwere Arbeit verrichten müssen!

Da ist es vollkommen unverständlich, dass das Amtsgericht Magdeburg diesen Verbrecher zunächst freigesprochen hatte und die Staatsanwaltschaft Berufung beim Landgericht Magdeburg einlegen musste.

Wie die Pressestelle des OLG Naumburg mitteilt, ist es bei Tariflohnunterschreitungen so, dass sich die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nach dem geschuldeten Tariflohn richtet und nicht nach dem gezahlten untertariflichen Lohn!

Dies ist nach meinem Dafürhalten nicht mehr als richtig!!!

Der verurteilte Arbeitgeber hatte Sanitäranlagen auf Rasthöfen gepachtet und sich verpflichtet, diese rund um die Uhr sauber zu halten.

Die von ihm dazu beschäftigten Menschen erhielten Mindestlöhne zwischen EUR 60,00 und EUR 170,00.

Sie mussten jeweils 14 Tage im Monat auf den Rasthöfen verweilen, um dort täglich bis zu 12 Stunden Reinigungs- und Toilettenaufsichtsarbeiten zu verrichten!

Der Straftäter entlohnte jedoch nur die Zeit des Putzens, die lediglich zwei bis drei Stunden am Tage dauerte. Er entlohnte jedoch nicht die Arbeitszeit der Beschäftigten, die diese für die Aufsicht der Anlagen aufzuwenden hatten!

Ein Glück, dass das OLG hier ganz deutlich akzentuiert hat, dass es sich bei dieser Machenschaft um eine kriminelle Tat handelt. In Tunesien stehen die Menschen derzeit gegen ein ausbeuterisches und korruptes System auf. Durch Machenschaften wie Lohnvorenthaltung, perfide Ausbeutung, profitorientiertes Rationalisieren auf Kosten der arbeitenden Menschen, Zerlegen von Betriebsteilen und Auslagerung derselben in die dritte und vierte Welt usw. die in unserer Bananenrepublik Deutschland an der Tagesordnung sind, werden die Menschen auf mittelfristiger Sicht auch die Deutschen auf die Barrikaden. Da retten dann auch positive Einzelentscheidungen, wie die  des OLG Naumburg unter dem Az.: 2 Ss 141/10 nicht; denn „eine Schwalbe macht noch keinen Sommer!“. Ich würde mir wünschen, dass auch andere Gerichte baldigst den Mut finden, derartige Machenschaften ganz, ganz deutlich zu ahnden!? 

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